Er gilt als Architekt der Cum/Ex-Börsendeals, die der Bundesgerichtshof grundsätzlich als Steuerhinterziehung eingestuft hat: der Rechtsanwalt Hanno Berger. Kaum wurde er nach zehnjähriger Flucht von der Schweiz ausgeliefert, beginnt sein erster Prozess vor dem Landgericht Bonn. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit einer Volljuristin, der eine Vermittlung an Friedensmissionen im Ausland verwehrt wird. Und der Bundesgerichtshof verhandelt darüber, ob die Erbin eines früheren Abteilungsleiters der Porsche AG für Karosserie-Konstruktion Anspruch auf einen „Nachschlag“ bei dessen Vergütung nach dem Urheberrecht hat.
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Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese nach Ansicht des OLG Karlsruhe regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.
Die Entschädigung nach § 15 II AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Danach kommt nach Ansicht des BAG ein Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ nicht in Betracht.
§ 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich. Abweichend von § 78 I 3 ZPO kann, so der BGH, der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.
Muss das Familiengericht wegen Uneinigkeit der Kindeseltern einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen Covid-19 allein übertragen, entspricht es - so das OLG Bremen - regelmäßig der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Das selbst verschuldete Sich-Betrinken kann bereits für sich das Versagen der in § 21 StGB vorgesehenen fakultativen Strafmilderung begründen, so der BGH. Seine Trunkenheit sei dem Täter aber dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist.
Für die Neufeststellung gem. § 48 SGB XI ist es - so das LSG Mecklenburg-Vorpommern - erforderlich, dass die Pflegekasse den „Besserungsnachweis“ führt, d.h. mit Hilfe von Gutachten die Reduzierung des Pflegebedarfs im konkreten Fall feststellt. Eine allgemeine Beweisvermutung des Inhaltes, dass die Verwaltung ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig getroffen hat und dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende sachverständige Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit zutreffend war, existiert danach nicht.
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Die dauerhafte Überlastung der Zivilgerichte führt oft dazu, dass in der Eingangsinstanz in verfassungswidriger Weise „durchentschieden“ wird. Die bisherigen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziviljustiz genügen nicht. Deshalb müssen neben einer besseren sachlichen und personellen Ausstattung auch unbeliebte Lösungen in den Blick genommen werden.
Viel los diese Woche, vor allem am Bundessozialgericht: So klagen dort die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegen ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Diese vermeiden will auch ein Rentner, der sich nebenher etwas dazu verdient. Ebenfalls in Kassel: Eine Frau, die bei einem eintägigen Schnupperpraktikum gestürzt ist, fordert Geld von der Unfallversicherung. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich derweil mit einem Oberarzt, der etwas von den Einnahmen seines Chefarztes abbekommen will. Und mit einem 74-Jährigen, der sich nach einer vergeblichen Jobbewerbung wegen seines Alters diskriminiert sieht.
Mehr lesenDie Kunstszene diskutiert derzeit leidenschaftlich über einen Fall, der auch die Grenzen des Urheberrechts bei Konzeptkunst offenbart. Er begann vor vielen Jahren in der legendären Berliner „Paris Bar“. Das Werk, über das heute gestritten wird, trägt ihren Namen und hing dort viele Jahre großformatig an der Wand. Die Frage, die auch zwei prominente Kunstrechtler beschäftigt, lautet: Wer ist Schöpfer des Bildes – der Künstler Martin Kippenberger oder der Auftragsmaler Götz Valien?
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Ein Tennisspieler kann nach Ansicht des BGH eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann.
Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist - so der BGH - nicht anfechtbar.
Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf, so der BGH, darauf vertrauen, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
Wenn Richter sich zu viel Zeit lassen, müssen Bürger das nicht hinnehmen – seit zehn Jahren gibt es ein eigenes Gesetz, nach dem man in Extremfällen sogar eine Entschädigung verlangen kann. Am Bundessozialgericht und am Bundesfinanzhof geht es jetzt um drei solcher Fälle. Die obersten Verwaltungsrichter von Bayern werfen dem Bundesverwaltungsgericht vor, seine Kompetenzen zu überschreiten („ultra vires“). Und mit dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) befasst sich der Europäische Gerichtshof.
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Ungefragt schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die bisher entstandenen oder noch entstehenden Gebühren. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen. Allerdings kann sich - so das OLG München - aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Auftraggeber auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Maßgeblich sei letztlich, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste.
Auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Westen in seltener Geschlossenheit mit umfassenden Sanktionen reagiert. Damit stellt sich nicht nur die Frage nach Rechtsgrundlagen und Grenzen derartiger Maßnahmen, sondern auch nach den rechtlichen Möglichkeiten deutscher Unternehmen, sich dagegen zu wehren. Diese und weitere Aspekte hat Prof. Dr. Christian Tietje von der Universität Halle-Wittenberg mit uns beleuchtet.
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Die Kommunikation über hochpreisige – verschlüsselte – Endgeräte begründet nach Ansicht des OLG Naumburg „jedenfalls einen gewissen Anfangsverdacht“ gegen deren Nutzer.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit bei Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Anhörung wird von einzelnen Spruchkörpern beharrlich ignoriert. Dieser „gerichtliche Ungehorsam“ ist rechtsstaatlich bedenklich – und Karlsruhe daher zurecht erbost.
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Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen i.d.R. auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, so das BAG.
Nur ausnahmsweise werden nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 28 Abs. 2 SGB V Kosten für implantologische Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Dazu muss die Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht werden. Eine medizinische Gesamtbehandlung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sie sich aus human- und zahnmedizinisch notwendigen Bestandteilen zusammensetzt. Dazu reicht die Wiederherstellung der Kaufunktion als Ziel der Behandlung nicht aus, sondern ein darüberhinausgehendes medizinisches Gesamtziel muss der Behandlung ihr Gepräge geben.