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Die Termine der 41. Kalenderwoche
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Muss sich eine zu Unrecht entlassene Führungskraft arbeitslos melden, damit ihr von dem nachgezahlten Gehalt für die Zwangspause bis zum Sieg im Kündigungsschutzprozess nichts abgezogen wird? Das klärt das Bundesarbeitsgericht. Außerdem: Der Bundesgerichtshof zu Websperren gegen Raubkopien von Wissenschaftstexten. Und das Bundesverwaltungsgericht zu einem Berg mutmaßlicher Überstunden von Polizisten in „Ruhepausen“.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 6. Okt 2022.

Böswilliges Unterlassen? Gut für einen Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsgerichte seiner Kündigungsschutzklage stattgegeben haben: Er behält den Job, und der Arbeitgeber muss ihm für die Zeit nach der Entlassung sein Gehalt nachzahlen. Allerdings: Der zu Unrecht Geschasste muss sich anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit an Unterstützung aus Sozialkassen erhalten hat; ebenso, was er anderweitig verdient hat – oder „was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen“ (§ 11 KSchG). Damit befasst sich am 12.10. das BAG. Geklagt hat ein Leitender Angestellter: Der Experte im öffentlichen Auftragswesen für Rüstungsgüter war gegen seinen Willen versetzt worden, hatte dort die Arbeit verweigert und war daraufhin entlassen worden. Den Prozess dagegen gewann er schon in erster Instanz endgültig. Nun fordert er knapp 175.000 Euro Nachzahlung. Doch der Arbeitgeber weigert sich, weil der Mann sich nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet hatte.

Das ArbG Celle sah die Beklagte hingegen im Annahmeverzug. Denn der Mitarbeiter sei nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Jedenfalls könne keine Böswilligkeit angenommen werden, weil Positionen wie die seinige typischerweise nicht über die Arbeitsagenturen, sondern über Headhunter besetzt würden. Und nur, weil er „in einer steuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizierenden Weise mit Gebrauchtwagen handelt“, könne ihm nicht angesonnen werden, „dauerhaft und haupterwerblich zum Gebrauchtwagenverkäufer zu mutieren“. Ganz anders das LAG Niedersachsen: Weil die Führungskraft es vorsätzlich versäumt habe, sich arbeitslos zu melden, und damit ihre sozialrechtliche Obliegenheit (§ 38 I SGB III) verletzt habe, verliere sie vollständig den Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt. Schließlich könne einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zugemutet werden, was ihm das Gesetz ohnehin abverlange. Dass es vorher zu einer unwirksamen Versetzung und dann Entlassung kam, ändert daran aus Sicht der Richter in Hannover nichts – dies setze § 11 KSchG ja gerade voraus. Und dass herausgehobene Managementpositionen ausschließlich über externe Dienstleister vermittelt würden, sei eine „Behauptung ins Blaue“ hinein. Ebensowenig teilten sie das Argument des Klägers, ihm hätte ein Imageschaden gedroht, wenn er bei der Behörde vorstellig geworden wäre: Das hätte er schließlich nicht im Lebenslauf erwähnen müssen. Erklärungsbedürftig wären allenfalls längere Lücken darin – und die könnten durch die Arbeitslosmeldung und die dadurch ausgelöste Vermittlungstätigkeit eher vermieden werden als durch deren Unterlassen.

Raubkopien. Zwei weltweit führende Konzerne aus der Branche der Wissenschaftsverlage verlangen vom größten deutschen Anbieter von Internetzugängen, dass er den Zugang zu zwei bestimmten Web-Seiten sperrt. Dort würden nämlich Artikel und Bücher bereitgehalten, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Im Gegensatz zum LG München I hat das dortige OLG den Vorstoß gegen den Bonner Konzern abgewiesen: Zuvor müssten sie den in Schweden ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gem. § 7 IV TMG auf Auskunft in Anspruch nehmen. Mit diesen Informationen hätten sie anschließend gegen die Betreiber vorgehen können, die die Raubkopien ins Netz gestellt hatten (NJW-aktuell H. 25/2022, 6). Der BGH hat darüber schon am 23.6. verhandelt; am 13.10. soll das Urteil folgen.

Ruhezeiten. Stattliche 1.020 Minuten Pausenzeit aus dem Jahr 2013 will sich ein Polizeiobermeister der Bundespolizei als Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Vorinstanzen sprachen ihm immerhin die Hälfte davon zu: Sämtliche Pausen seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Kläger Einsatzkleidung getragen sowie Dienstwaffe und Dienstfahrzeug mit sich geführt habe und seine ständige Erreichbarkeit habe sicherstellen müssen. Über seine Klage und die eines Polizeihauptmeisters, der als Personenschützer eingesetzt war, urteilt am 13.10. das BVerwG.

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