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Wie kritisch darf eine Bewertung auf eBay ausfallen? Das muss der Bundesgerichtshof klären. Auch geht es dort darum, ob Apotheker angebliche Datenschutzverstöße von Konkurrenten über das Wettbewerbsrecht angreifen können. Außerdem befinden die obersten Zivilrichter über die Fernabschaltung von Autobatterien bei ausbleibenden Zahlungen. Und das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit einem angeblich geifernden Beamten des Bundesnachrichtendienstes.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 25. Sep 2022.

Schlechte Zensur. Negative Bewertungen im Internet sind für Anbieter aller Art ein Ärgernis – egal ob ­Hotels, Restaurants oder Versandhändler. Doch wo verläuft die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Geschäftsschädigung? Die will der BGH am 28.9. in einem Fall abstecken, der mit eBay einen der größten Marktplätze betrifft. Der Kauf war eine Bagatelle: Ein Kunde hatte vier Gelenkbolzenschellen erworben – für insgesamt 19,60 Euro. Mit den gelieferten Schellen war er sogar vollauf zufrieden und bescheinigte dem Verkäufer in dessen Web-Profil: „Ware gut“. Allerdings mit dem empörten Zusatz: „Versandkosten Wucher!“ Die betrugen 4,90 Euro. Dagegen zog der solchermaßen Gerüffelte vor Gericht, sah er doch seine Reputation und damit seine Geschäftschancen geschmälert.

Im Gegensatz zum AG Weiden in der Oberpfalz, das eine unzulässige Schmähkritik annahm, erkannte das dortige LG die Verletzung einer nachvertraglichen Nebenpflicht (§§ 280 I, 241 II BGB). Und die habe auch einen Schaden verursacht, weil sie sich ungünstig auf die Möglichkeit des Klägers auswirke, künftig Geschäfte über eBay abzuschließen. Der Käufer habe zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot der eBay-AGB verstoßen, denn es handele sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug – schließlich sei für einen objektiven Leser nicht erkennbar, worauf sich der Vorwurf gründe. In § 8 seiner Geschäftsregeln für Deutschland hat der Vertriebskonzern verankert: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die (…) Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Datenschutz und Lauterkeitsrecht. Kann man gegen Verstöße eines Konkurrenten gegen die DS-GVO mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts vorgehen? Das will der BGH am 29.9. im Streit zwischen zwei Apo­thekern klären. Der eine vertreibt seine Produkte über die Internet-Plattform Amazon. Der andere rügt, das verletze einerseits AMG, HWG, Apothekenbetriebs- sowie Berufsordnung – aber auch den Datenschutz. Einzig Letzteres sah das OLG Naumburg als zutreffend an: Die Regeln der DS-GVO seien als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Bei den erfassten Angaben handele es sich um Gesundheitsdaten (Art 9 I), und dafür fehle es hier an der erforderlichen Einwilligung. Auch einen zweiten Zwist dieser Art aus der Pharmazeutenbranche will der I. Zivilsenat an dem Tag erörtern. Beide Verfahren hatte er ausgesetzt, bis der EuGH auf seine Vorlage hin über die Klagebefugnis von Verbraucherschützern im Datenschutz geurteilt hat (NJW-aktuell H. 6/2020, 6). Doch die Hoffnung, dass dieser sich dabei auch zu der nun vorliegenden Konstellation äußert, hat sich nicht erfüllt. Abermals liegt also wohl ein Brief ins Großherzogtum in der Luft.

Fernabschaltung von Autobatterie. Eine originelle Zwangsmaßnahme hat sich eine Bank ausgedacht, die Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Renault-Elektrofahrzeuge vermietet: Bei einer außerordentlichen Vertragsbeendigung lässt sie sich in ihren AGB eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit er­lauben. Verbraucherschützer halten das für unzulässig. Das Kreditinstitut hingegen sieht keine verbotene ­Eigenmacht, sei dies doch vergleichbar mit dem Abschalten einer Münzwaschmaschine oder der Sperrung eines verlorenen Smartphones. Verhandeln will der BGH am 28.9., sein Verdikt verkünden knapp einen Monat später.

Geifernder Beamter. Ein Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst (Jahrgang 1968) soll mittels ­einer Disziplinarklage um eine Stufe herabgesetzt werden. Der Vorwurf: Er habe „zahlreiche mündliche Äußerungen mit frauenverachtenden, sexistische und sexualisierte Gewalt betonenden, inzestuösen, pädophilen, diskriminierenden sowie den Holocaust verharmlosenden Inhalten“ von sich gegeben. Das BVerwG will da­rüber am 27. und 28.9. erstinstanzlich verhandeln – und kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch über den Sachantrag des klagenden Dienstherrn hinausgehen.

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