Urteilsanalyse
Mindestlohn ist nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert
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Die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgelt umfasst nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch den auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Bestandteil. 

29. Sep 2022

Rechtsanwalt Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 20/2022 vom 29.09.2022

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Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Lohnzahlungen infolge einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter (IV) in dem mit Beschl. des AG Gießen v. 1.12.2016 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte war Arbeitnehmerin (AN) des Insolvenzschuldners. Am 25.8.2016 sowie am 26.9.2016 erhielt die Beklagte jeweils eine Zahlung mit dem Verwendungszweck „Lohn“, die über das Konto der Mutter des Insolvenzschuldners vorgenommen wurde. Dabei erfolgte am 18.7.2016 eine Bareinzahlung auf das Konto der Mutter des Schuldners aus dem Vermögen des Letzteren. Nachdem der Kläger ggü. der Beklagten die Anfechtung der beiden Vermögensverschiebungen erklärte und die Beklagte die Forderung zurückwies, erhob er Klage beim AG Gießen, welches die Klage durch den Beschl. (rechtskräftig) an das ArbG Gießen verwies.

Das ArbG wies die Klage insgesamt ab. Zwar seien die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO erfüllt, so dass die beiden Zahlungen angefochten werden könnten. Weiterhin liege eine Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 Abs. 1 InsO vor. Auch sei ein Fall der inkongruenten Deckung gegeben, weil die Beklagte die Befriedigung nicht in der Art hätte beanspruchen dürfen, in der sie geleistet wurde. Der Anfechtung stünden jedoch die Vorschriften des MiLoG entgegen, dessen vorrangiger Zweck darin bestehe, jedem AN das Existenzminimum zu gewährleisten. Eine dem MiLoG genügende Vergütungszahlung müsse dem AN endgültig verbleiben und dürfe nicht rückzahlbar sein. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagten Insolvenzgeldansprüche zustünden.

Auf die Berufung des Klägers änderte das LAG das Urteil des ArbG teilweise ab und gab der Klage iHv den Mindestlohn übersteigenden Anteil des Nettoentgelts statt.

Entscheidung

Das LAG erkenne zutreffend, dass die Nettoentgeltzahlungen anfechtbar seien. Auch liege ein Fall der Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 Abs. 1 InsO vor. Es handele sich um eine klassische Verschiebung von Vermögenswerten auf eine dritte Person, um über diese eine bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers zulasten der übrigen Gläubiger zu ermöglichen. Auch liege ein Fall der inkongruenten Deckung vor. Durch die Einschaltung seiner Mutter als Zahlungsmittlerin habe der Insolvenzschuldner einen ungewöhnlichen Erfüllungsweg gewählt, welcher nicht der Verkehrssitte entspreche und keine Veranlassung im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis finde.

Dem Rückgewähranspruch stünden verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Absicherung des Existenzminimums sei durch die Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO sowie durch das Sozialrecht gewährleistet. Das Existenzminimum sei auch bei pünktlicher Entgeltzahlung im Vollstreckungsverfahren, nicht aber bereits im Erkenntnisverfahren zu gewährleisten. Der Schutz nach ZPO differenziere nach dem Vollstreckungsobjekt und berücksichtige im Falle der Pfändung von Arbeitseinkommen etwaige Unterhaltsverpflichtungen (§ 850c Abs. 2 ZPO).

Zudem sei der Schutz des AN durch das Sozialrecht zu gewährleisten. Sollte der AN durch die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs in eine finanzielle Schieflage geraten, könne er Sozialhilfe beanspruchen. Auch bzgl. des Mindestlohns gölten die allgemeinen Grundsätze bzgl. der Anfechtbarkeit von Entgeltzahlungen. Die Rechtswirkung des MiLoG ende, wenn der Mindestlohnanspruch in dem Sinne gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt würde, weil die Forderung dann erloschen sei. Der erhaltene Mindestlohn werde Bestandteil des Vermögens des AN, aus dem heraus ggf. ein Rückgewähranspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO zu erfüllen sei. Der Rückgewähranspruch sei ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, welcher bereits erfüllte Forderungen aus dem Vermögen des Gläubigers wieder zur Insolvenzmasse ziehen könne.

Des Weiteren solle das MiLoG nicht umfassend die gesamte Existenz des AN auf Dauer absichern, sondern die Mindesthöhe des Entgelts bestimmen. Dies diene zwar der Existenzsicherung, beinhalte aber keine Sicherung gegen eine Insolvenzanfechtung.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat den Schutz der Ansprüche bezüglich des Mindestlohns in § 3 MiLoG (Unabdingbarkeit des Mindestlohns) ausdrücklich geregelt. Weder durch Vereinbarung noch durch Verzicht darf in den Anspruch eingegriffen werden. Auf bereits entstandene Ansprüche kann durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden. Insoweit konsequent hat das BAG auch die Anfechtbarkeit bejaht. Geschützt ist der Zufluss des Mindestlohns an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein Schutz des Vermögens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umfang des Mindestlohns ist jedoch nicht bezweckt.

Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR ab dem 1.10.2022 führt aufgrund der seit dem 1.7.2022 geltenden Pfändungsfreigrenze auch dazu, dass der unpfändbare Grundbetrag von 1.331 EUR bei Vollzeitarbeit überschritten wird.

Nur im Bereich der sogenannten Minijobs hat der Gesetzgeber die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR zum Anlass für eine nachhaltige Änderung genommen: Statt des bisher fixen Entgeltwerts für die Entlohnung geringfügig Beschäftigter mit 450 EUR wird ab 1.10.2022 eine am jeweiligen Mindestlohn orientierte Geringfügigkeitsgrenze bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen gelten. Ab dem 1.10.2022 somit 520 EUR.

Steigt der Mindestlohn, so steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend (d.h. automatisch). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei gleicher Arbeitszeit den Minijob weiter ausüben, auch wenn der Mindestlohn steigt.


BAG, Urteil vom 25.05.2022 - 6 AZR 497/21 (LAG Hessen), BeckRS 2022, 18547