Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer nach einem Urteil des BGH vom 15.05.2020 die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.
Die Frage, ob ein Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung auszusetzen, ist nach einem Urteil des BGH vom 15.5.2020 im Rahmen einer Revision überprüfbar.
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen können nach einem Beschluss des OLG Celle vom 05.06.2020 erst dann der Festsetzung der Tagessatzhöhe als Nettoeinkommen zu Grunde gelegt werden, wenn sie bereits in Geld umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen worden sind. Solange sie noch als Kryptowährung vorhanden sind, sind sie als realisierbarer Vermögenswert zu behandeln.
Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt nach einem Beschluss des BGH vom 7.5.2020 der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs. Nicht erforderlich ist danach auch, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst erhält, stellen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 Einkommen im Sinne des BAföG dar, das dem allgemeinen Einkommensfreibetrag unterfällt.
Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das BAG nicht auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die bereits Gegenstand einer Pressemitteilung des jeweils zuständigen Spruchkörpers waren.
Ein Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehender Ansprüche gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist, ist nach einem Beschluss des BGH vom 07.05.2020 wegen Fehlens des Restschutzinteresses unzulässig.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, nach einem Urteil des BGH vom 24.01.2020 auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18.5.2020, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.
Ein Radfahrer muss grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen. Deshalb trifft ihn kein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen entschieden.
Mehr lesenIm Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mehr lesenBei der gerichtlichen Überprüfung der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
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Bei der Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzugs ist der in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Person rechtliches Gehör zu gewähren. Dem wird nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 24.03.2020 nur angemessen entsprochen, wenn der Untergebrachte mündlich gehört wird und er sprachlich in der Lage ist, der Anhörung zu folgen sowie seine eigenen Erwägungen vorzubringen.
Nach einem Urteil des BAG vom 27.02.2020 kann nach § 174 V SGB IX eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird.
Der Begriff des Erscheinens ist nach einem Beschluss des LG Magdeburg vom 15.04.2020 teleologisch erweiternd dahingehend auszulegen, dass es grundsätzlich auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche Rechtsanwalt zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt.
Die Bestimmung des § 128a I ZPO erlaubt es nach einem Urteil des Kammergerichts vom 12.05.2020, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien über eine Webkonferenz-Anwendung zugeschaltet werden, die auf Rechnern installiert ist, die den Richtern gehören, und die das Gericht nicht gestellt hat.
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe kann nach § 38 Abs. 2 SGB V i.V.m. einer Satzungsbestimmung nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.3.2020 bestehen, soweit die versicherte Person wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war, ihren Haushalt weiter zu führen und dies durch eine ärztliche Verordnung bestätigt wird.
Auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare ist nach einem Urteil des OLG Saarbrücken nicht Art. 14 der Rom-I-Verordnung, sondern weiterhin der bereits aufgehobene Art. 33 Abs. 2 EGBGB a.F. anzuwenden.
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es nach einem Urteil des BGH vom 24.01.2020 regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.
Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss laut BGH nach § 522 II 4 ZPO jedenfalls i.V.m. einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.