Anmerkung von
Rechtsanwalt Nikolay Pramataroff, Rechtsanwältin Franziska Bordt, Rechtsanwälte Bub, Memminger & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 10/2023 vom 25.05.2023
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Sachverhalt
Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung sind drei natürliche Personen. Unter ihnen besteht Uneinigkeit über eine Mieterhöhung, so dass nur zwei der drei Vermieter dieser zustimmen. Der beklagte Mieter wird sodann von nur einem Vermieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung.
Entscheidung
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kammer hatte sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Die Berufung sei offensichtlich unbegründet und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung seien erfüllt.
Die wirksame prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung erfordere bei Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter.
Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich. Hieran fehle es in beiden Rechtszügen. Darauf habe die Kammer bereits hingewiesen, ebenso auf die prozessuale Unbehelflichkeit einer – hier unterbliebenen – Antragsänderung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO. Unabhängig davon habe der Kläger die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt. Denn diese hätte eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert. Auch daran fehlte es.
Praxishinweis
Richtig und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung stellt das LG Berlin fest, dass ein Mieterhöhungsverlangen von allen Vermietern gestellt sein muss. Prozessual hat dies zur Folge, dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558b Abs. 2 BGB von allen Vermietern erhoben sein muss, die eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO bilden (Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 558b BGB, Rn 57 f.; Artz, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 558b BGB, Rn 15). Nur in diesem Fall ist durch die Klageerhebung die Klagefrist gewahrt. Zwar zieht das LG Berlin in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH vom 12.12.2013, Az.: III ZR 102/12, BeckRS 2014, 33 heran, wobei die Hemmung der Verjährung bei dem Bestehen einer gewillkürten Prozessstandschaft erst dann eintreten soll, wenn diese offengelegt wird; diese Entscheidung des BGH befasst sich jedoch ausschließlich mit der Hemmung der Verjährung und nicht – wie der vorliegende Fall – mit der Einhaltung einer Klagefrist. Im Ergebnis ist dem vorstehenden Beschluss jedoch zuzustimmen. Denn der BGH hat auch bei der Einhaltung der Klagefrist auf den Gedanken der Offenlegung bzw. Offensichtlichkeit der gewillkürten Prozesstandschaft abgestellt (BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 71/20, BeckRS 2020, 43834; Elzer, in FD-ZVR 2023, 457371).
LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2023 - 67 S 223/20 (AG Berlin-Mitte), BeckRS 2023, 8789