Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 10/2022 vom 19.05.2023
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Berufsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Berufsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Berufsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Ein IT-Fachanwalt verklagte einen anderen Rechtsanwalt nach erfolgloser Abmahnung wegen Irreführung auf Unterlassung. Auf der Internetseite des verklagten Anwalts hieß es unter der Rubrik «Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht» unter anderem: «Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht». Das LG untersagte ihm auf Eilantrag des Fachanwalts diese Werbung, sofern in seiner Kanzlei nicht tatsächlich Fachanwälte und/oder Fachanwältinnen für IT-Recht mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel beschäftigt seien. Der Anwalt legte Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er über Fachanwälte für IT-Recht verfüge, wenn auch nicht über in seiner Kanzlei selbst beschäftigte Fachanwälte.
Entscheidung: Werbung mit Fachanwälten bei nur externen Beratern irreführend
Das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Die angegriffene
Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täusche im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG
über die tatsächlichen Verhältnisse der Kanzlei des Anwalts. Aus der
angegriffenen Aussage «Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht»
ergebe sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen
Kanzlei mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig seien. Unstreitig sei
aber in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht
tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfüge, sei
die Werbung mit Aussage «Beratungsfelder unserer Fachanwälte»
irreführend.
Praxishinweis
Aus Angaben über die Befähigung und die Qualifikation des Betriebsinhabers zieht der Verkehr Rückschlüsse auf Qualität und Seriosität des Leistungsangebots des Unternehmens. Dies veranlasst den Werbenden zur Herausstellung entsprechender Qualifikationsmerkmale, vor allem bei Berufsbezeichnungen und Titeln, deren Führung und Verleihung von einer bestandenen Prüfung oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig ist und die im Verkehr ein entsprechendes Ansehen genießen (so Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 593).
Zu den gesetzlich besonders geschützten Berufsbezeichnungen gehört auch die Fachanwaltsbezeichnung (so Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 603). Zutreffend hat daher das LG Düsseldorf entschieden, dass bei Werbung mit der Aussage «Beratungsfelder unsere Fachanwälte IT-Recht» auch Fachanwälte für IT-Recht in der Kanzlei beschäftigt werden müssen und lediglich externe Berater insoweit nicht ausreichen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2023 - 12 O 350/22, GRUR-RS 2023, 887