Urteilsanalyse
Irreführung durch Werbung mit einem Fachanwaltstitel
Urteilsanalyse
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Die Werbung mit der Aussage «Fachanwälte IT-Recht» ist nach einem Urteil des LG Düsseldorf irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn in der werbenden Rechtsanwaltskanzlei allein externe Berater mit dieser Qualifikation zur Verfügung stehen.

24. Mai 2023

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 10/2022 vom 19.05.2023

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Sachverhalt

Ein IT-Fachanwalt verklagte einen anderen Rechtsanwalt nach erfolgloser Abmahnung wegen Irreführung auf Unterlassung. Auf der Internetseite des verklagten Anwalts hieß es unter der Rubrik «Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht» unter anderem: «Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht». Das LG untersagte ihm auf Eilantrag des Fachanwalts diese Werbung, sofern in seiner Kanzlei nicht tatsächlich Fachanwälte und/oder Fachanwältinnen für IT-Recht mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel beschäftigt seien. Der Anwalt legte Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er über Fachanwälte für IT-Recht verfüge, wenn auch nicht über in seiner Kanzlei selbst beschäftigte Fachanwälte.

Entscheidung: Werbung mit Fachanwälten bei nur externen Beratern irreführend

Das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Die angegriffene Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täusche im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG über die tatsächlichen Verhältnisse der Kanzlei des Anwalts. Aus der angegriffenen Aussage «Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht» ergebe sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig seien. Unstreitig sei aber in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfüge, sei die Werbung mit Aussage «Beratungsfelder unserer Fachanwälte» irreführend.

Praxishinweis

Aus Angaben über die Befähigung und die Qualifikation des Betriebsinhabers zieht der Verkehr Rückschlüsse auf Qualität und Seriosität des Leistungsangebots des Unternehmens. Dies veranlasst den Werbenden zur Herausstellung entsprechender Qualifikationsmerkmale, vor allem bei Berufsbezeichnungen und Titeln, deren Führung und Verleihung von einer bestandenen Prüfung oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig ist und die im Verkehr ein entsprechendes Ansehen genießen (so Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 593).

Zu den gesetzlich besonders geschützten Berufsbezeichnungen gehört auch die Fachanwaltsbezeichnung (so Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 603). Zutreffend hat daher das LG Düsseldorf entschieden, dass bei Werbung mit der Aussage «Beratungsfelder unsere Fachanwälte IT-Recht» auch Fachanwälte für IT-Recht in der Kanzlei beschäftigt werden müssen und lediglich externe Berater insoweit nicht ausreichen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2023 - 12 O 350/22, GRUR-RS 2023, 887