BMF 3.6.2025, IV C 5 – S 2363/00047/004/136

Für bestimmte Versicherungsbeiträge wird beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus
– einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
– einem Teilbetrag für die Krankenversicherung und
– einem Teilbetrag für die Pflegeversicherung.
Ab 1.1.2026 wird auch ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung angesetzt, soweit er zusammen mit den vorstehenden Teilbeträgen einen Betrag in Höhe von 1.900 € nicht übersteigt. Die bisherige Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in den übrigen Steuerklassen, entfällt ab dem 1.1.2026.