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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

  • Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf einer Neufassung des Moduls IAS 1-M1 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 50 (ehemals: IDW RS HFA 50)) verabschiedet. Der Entwurf behandelt Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung und Angabepflicht von Reverse-Factoring-Vereinbarungen nach IFRS.


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  • Veröffentlichung der Taxonomien 6.7 der E-Bilanz – Pflichtanwendung ab 2024

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BMF 9.6.2023, IV C 6 – S 2133-b/22/10002 :002; DOK 2023/0558710

     

    Die Änderungen in den neuen Taxonomien zur E-Bilanz sind überwiegend redaktioneller und nur von geringem Umfang inhaltlicher Natur. Die Taxonomien 6.7 vom 1.4.2023 sind nun unter www.esteuer.de abrufbar. Erstmals ist die Taxonomie verpflichtend für das Jahr 2024 anzuwenden.


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  • Bilanzielle Bewertung von (risikobehafteten) Forderungen

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Gregor Zimny

    BGH Urt. v. 9.2.2023 – III ZR 117/20

     

    Mit Urteil vom 9.2.2023 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geäußert. Dem BGH folgend ist zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung von (möglicherweise) risikobehafteten Forderungen in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, da die Beurteilung zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt.


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  • Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss (IFA) des IDW verabschiedet IDW RS IFA 3

     

    Mit Wirkung für alle Geschäftsjahre, die am 1.1.2023 oder danach beginnen, hat der IFA die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung – IDW RS IFA 3 – verabschiedet. Damit ist eine klarere Abgrenzung zwischen Immobilien des Anlagevermögens von denen des Umlaufvermögens möglich.


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  • Genussrechtskapital: Steuerbilanzielle Behandlung

    Christian Thurow

    BMF 11.4.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004 :002

     

    Das BMF-Schreiben befasst sich mit der ertragsteuerlichen bzw. steuerbilanziellen Behandlung von Kapital, das vor allem bei Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten entsteht. Der Fokus liegt dabei auf der Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital.


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  • Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH Urt. v. 21.4.2026 – IX R 34/24

     

    Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus. Die von der Finanzverwaltung geforderte gewinnwirksame Ausbuchung ist damit nicht geboten.


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  • Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

    DRSC Interpretation 5 (IFRS) verabschiedet und veröffentlicht

     

    Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC hat im April 2026 die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS verabschiedet und Ende Mai 2026 veröffentlicht. Die Erstanwendung ist parallel zur Erstanwendung von IFRS 18 vorgesehen.


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  • Bewertung bei Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

    Veröffentlichung des Modulentwurfs IFRS 3-M3 durch den FAB des IDW

     

    Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat im Mai 2026 den Entwurf eines neuen Moduls (IFRS 3-M3) der IFRS-Modulverlautbarung IDW RS FAB 50 verabschiedet. Dieser befasst sich mit der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden bei Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle.


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  • Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    FG Münster, Urt. v. 3.6.2025 – 13 K 356/23 E (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 13/25)

     

    Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil mit Fragen der Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten bei Grund und Boden beschäftigt.


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  • Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Aktueller Kapitalisierungszinssatz

     

    Die Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten erfolgt mangels Börsen- oder Marktpreisen regelmäßig im Ertragswertverfahren. Maßgeblich ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (z.B. Lizenzüberschüsse nach Abzug der direkt zurechenbaren Kosten), der über die voraussichtliche Restnutzungsdauer bzw. Schutzdauer kapitalisiert wird. Der Kapitalisierungszinssatz ergibt sich aus dem jeweils vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 18 Abs. 4 InvStG veröffentlichten Basiszins zuzüglich eines Zuschlags von 4,5 Prozentpunkten.


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  • Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n.F. als Prüfungsnachweis in der Abschlussprüfung

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Die Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n.F. (01.2022) kann in der Abschlussprüfung als unterstützender Prüfungsnachweis herangezogen werden. Sie liefert Erkenntnisse zur Funktionsfähigkeit von Software sowie zur Ausgestaltung von IT-Kontrollen und unterstützt insbesondere die Risikobeurteilung. Eine Verpflichtung zur Einholung besteht jedoch nicht, da sie die Prüfung nicht ersetzt und nur eingeschränkte Aussagen zur Anwendung im Unternehmen ermöglicht.


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  • Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 27.1.2026 – IX R 33/22

     

    Sofern ein Mieter (laut Mietvertrag) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Rückbau von Gegenständen verpflichtet werden kann, ist diese Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter erst dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn sie tatsächlich entstanden ist. Solange noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe privatrechtliche Rückbauverpflichtungen anfallen werden, ist ein vorzeitiger Bilanzausweis unzulässig.

    [Leitsatz d. Red.]


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  • DRSC-Vorschläge zum Bürokratierückbau in der Finanzberichterstattung

    Christian Thurow

     

    Das DRSC hat am 1.4.2026 eine Stellungnahme zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen der finanziellen Berichterstattung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übermittelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer möglichen Vereinfachung des nationalen und europäischen Rechtsrahmens außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

     


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  • Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell

    BC-Redaktion

    BFH-Urt. v. 5.2.2026 – IV R 11/24

     

    1. Bei einem Vorruhestandsmodell können Unternehmen Rückstellungen für die späteren Aufwendungen bilden. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, die bereits in der Freistellungsphase sind oder mit denen bereits eine konkrete Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde. Auch für Arbeitnehmer, mit denen am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befinden, können Rückstellungen gebildet werden, sofern diese bereits nach ihrem Arbeitsvertrag einen entsprechenden Anspruch haben.
    2. Wird die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung als Arbeitsleistung des Arbeitnehmers über die gesamte Beschäftigungsdauer abgegolten, dürfen die Rückstellungen nicht erst ab dem Zeitpunkt aufgebaut werden, ab dem der rechtliche Anspruch auf Freistellung entsteht. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt.

    [Leitsätze d. Red.]


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  • E-Rechnungen: Vorgehensweise bei der Rechnungsprüfung

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BStBK, FAQ zur E-Rechnung vom 17.3.2026

     

    Im Rahmen der schon zum 1.1.2025 gesetzlich festgeschriebenen schrittweisen Einführung der E-Rechnung besteht für Rechnungsaussteller noch eine Schonfrist im laufenden Jahr 2026 und auch für 2027 in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz. Hingegen ist die Empfangspflicht schon aktuell zu beachten. Deshalb sollte die Rechnungsprüfung darauf eingestellt sein.


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  • Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    FinMin, Allgemeinverfügung vom 18.3.2026

     

    Wer sich mit Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 6% bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen an sein Finanzamt gewendet hat, muss nun mit Zurückweisungen rechnen.

     


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  • Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    Landesamt für Steuern Niedersachsen, Vfg. v. 8.1.2026 – S 2137-St 224a/St 222-3637/2025

     

    Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat eine Verfügung betreffend Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums erlassen.


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  • Widerruf eines Bestätigungsvermerks

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Stellt ein Abschlussprüfer nach Erteilung eines Bestätigungsvermerks nachträglich fest, dass der geprüfte Abschluss einen wesentlichen Fehler enthält, kann ein Widerruf erforderlich werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gibt Orientierung zu den maßgeblichen Voraussetzungen und Pflichten – von der Erörterung mit den gesetzlichen Vertretern über die schriftliche Widerrufserklärung bis hin zur Informationspflicht gegenüber den Abschlussadressaten.


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  • Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 1.10.2025 – X R 16, 17/23

     

    1. Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
    2. Bei der Prüfung der 200.000 €-Gewinngrenze sind deshalb alle außerbilanziellen Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

      [Zweiter Leitsatz d. Red.]


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  • Handelsrechtliche Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Neuer IDW-Entwurf

     

    Ein Entwurf einer neuen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW ERS FAB 22) zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente wurde vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW (FAB) verabschiedet. Bis zum 31.7.2026 besteht die Möglichkeit, Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.


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