BFH Urt. v. 27.1.2026 – IX R 33/22

Sofern ein Mieter (laut Mietvertrag) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Rückbau von Gegenständen verpflichtet werden kann, ist diese Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter erst dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn sie tatsächlich entstanden ist. Solange noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe privatrechtliche Rückbauverpflichtungen anfallen werden, ist ein vorzeitiger Bilanzausweis unzulässig.
[Leitsatz d. Red.]