Schlussbilanz kann zeitnah nach Anmeldung nachgereicht werden
BGH Beschl. v. 18.3.2025 – II ZB 1/24


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der bislang in der Literatur strittigen Frage, ob das Fehlen der Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Verschmelzung ein behebbares Eintragungshindernis darstellt, Stellung bezogen. Überdies äußert sich der BGH auch zu der Frage, ob eine Schlussbilanz bei Nachreichung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt worden sein muss. Für den BGH ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob die Schlussbilanz zeitnah, also innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.