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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

  • Werthaltigkeitsbeurteilung von aktiven latenten Steuern

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Anna Günther

    Praxisfragen zur Prüfung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern nach IAS 12

     

    Die Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern gehört im Bereich der Bilanzierung seit jeher zu den Themen mit höchster praktischer Relevanz. Da die Bilanzierung aktiver latenter Steuern häufig mit Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten verbunden ist, erfordern ihr Ansatz sowie die Herleitung und Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) der Datengrundlagen daher ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und eine fundierte fachliche Beurteilung. Die Kriterien und Rahmenbedingungen für die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern gemäß IAS/IFRS werden nachfolgend dargestellt.


     


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  • Reinvestitionsrücklage bei Personengesellschaften mittels Ergänzungsbilanzen

    Dr. Martin Weiss

    FG Schleswig-Holstein Urt. v. 10.7.2024 – 2 K 14/23 (Revision nicht zugelassen)

     

    Ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden, so können die Mitunternehmer von ihrem Wahlrecht auf Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen. Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch ausgeübt, dass in einzelnen Konten der Buchführung oder anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage ausgewiesen wird.


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  • Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 1.4.2025 für verspätete Offenlegungen

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Verlängerte Offenlegungsfrist für Rechnungslegungsunterlagen betreffend das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2023

     

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr zum 31.12.2023 ein Jahr später am 31.12.2024 endet, bei unterlassener Offenlegung vor dem 1.4.2025 vorerst kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden wird. Diese Entscheidung soll die nach wie vor anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigen und den Bilanzierenden eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Zu einer Verlängerung der Offenlegungsfrist kommt es jedoch nicht.

     


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  • Wurzeltheorie im Kontext der bilanziellen Wertaufhellung

    Dominik Römer

     

    Die Unterscheidung zwischen wertbegründenden bzw. wertbeeinflussenden und wertaufhellenden Ereignissen stellt in der Bilanzierungspraxis oft ein Abgrenzungsproblem dar. Besonders schwierig ist die Frage, welche Vorgänge des abgelaufenen Jahres noch in die Bilanz des aktuellen Jahres einfließen, wenn die Auswirkungen dieser Ereignisse erst im neuen Jahr konkret erkennbar werden. Um eine klare Trennung zwischen Wertaufhellung und Wertbegründung zu ermöglichen, wird in diesem Beitrag auf die bereits seit Langem in der Unternehmensbewertung etablierte Wurzeltheorie zurückgegriffen. Hiermit lassen sich die meisten Bilanzierungsfälle in der Praxis relativ einfach einordnen.


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  • Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 16.9.2024 – III R 35/22

     

    Führt die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, zu einer zwingenden Zuordnung zum Umlaufvermögen? Der BFH beantwortet diese Frage in seinem Urteil eindeutig.


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  • Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen nach IFRS: Anpassung der IDW-Regelungen

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

    IDW RS FAB 50: Modul IAS 1-M1 verabschiedet

     

    Am 17.10.2024 hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) eine Neufassung des Moduls IAS  1-M1 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 50 (vormals: IDW RS HFA 50)) verabschiedet. Das Modul befasst sich mit Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen und ist aufgrund der Regelungen zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen nach IFRS ergänzt worden.


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  • Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunfteien

    Christian Thurow

    Schleswig-Holsteinisches OLG Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24

     

    Unternehmen, welche Vertragspartner der SCHUFA (Bonitätsauskunft) sind, können Schulden ihrer Kunden melden. Doch sind bei einer solchen Meldung einige Punkte zu beachten, wie nun aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hervorgeht.


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  • Bilanzkontrolle 2025: BaFin legt Augenmerk auf Werthaltigkeit von Vermögenswerten

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Am 7.11.2024 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit, dass die Werthaltigkeit von Vermögenswerten im Bereich von IAS 36 (Impairment of Assets – Wertminderung von Vermögenswerten) und IFRS 9 (Financial Instruments – Finanzinstrumente) bei den Abschlussdurchsichten schwerpunktmäßig kontrolliert wird. Anlass sind u.a. geopolitische sowie gesamtwirtschaftliche Herausforderungen, die sich insbesondere auf die Werthaltigkeit von Vermögenswerten auswirken können. Daher wird besonders auf die Anzeichen für Wertminderungen, durchgeführte Wertminderungstests und die Einbringlichkeit von Forderungen geachtet.


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  • Führt die Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zum gewinnerhöhenden Untergang der Verbindlichkeit beim Schuldner?

    Christian Thurow

    FG Münster Urt. v. 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K, G (Revision zugelassen)

     

    Müssen Verbindlichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr beglichen werden, etwa weil der Gläubiger auf eine Eintreibung verzichtet, so stellen sie keine wirtschaftliche Belastung mehr dar; es gilt ein steuerliches Passivierungsverbot. Doch was genau ist mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gemeint? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil befasst.


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  • Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung für eine Photovoltaikanlage

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Anna Günther

     

    Der BFH hat am 15.10.2024 (III B 24/24 AdV) in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ein im Jahr 2021 geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 angeschaffte und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung rückgängig gemacht werden muss. Der Fall beleuchtet Unsicherheiten in der Besteuerung, wenn Steuerbefreiungen nachträglich eingeführt werden.


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  • Hinzuschätzung wegen Buchführungsmängeln

    BC-Redaktion

    FG Düsseldorf Urt. 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U

    Wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung ist das Finanzamt befugt, bei Erlösen bzw. Umsätzen eine angemessene Hinzuschätzung vorzunehmen.


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  • E-Bilanz: Anpassung des Anwendungsschreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie durch das BMF

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Rn. 16 („Mussfeld“) des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (BStBl. I 2011, 55) zur „elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie“ geändert und Rn. 31 neu aufgenommen.

     


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  • Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Auswirkungen auf künftige Jahresabschlüsse

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

     

    Nachdem der Bundestag am 26.9.2024 den Regierungsentwurf für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen und der Bundesrat diesem am 18.10.2024 zugestimmt hatte, wurde das Gesetzgebungsverfahren nunmehr abgeschlossen. Am 29.10.2024 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt größtenteils am 1.1.2025 in Kraft. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre.


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  • Entwurf zu Änderungen bei der Equity-Methode veröffentlicht

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

    Publikation von ED/2024/7 mit Änderungsvorschlägen durch das IASB

     

    Im September 2024 hat das IASB den Exposure Draft (Standardentwurf) ED/2024/7 veröffentlicht, mit dem Änderungen an der Equity-Methode vorgenommen werden sollen. Diese betreffen in erster Linie IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“, umfassen aber auch Neuregelungen in weiteren Standards wie IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ und IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“. Die vorgesehenen Änderungen dienen insbesondere der Klarstellung zu Anwendungsfragen und der Vermeidung unterschiedlicher Vorgehensweisen in der Unternehmenspraxis. Die Kommentierungsfrist wurde bis 20.1.2025 festgelegt.


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  • Unsicherheit bei der Anwendung neuer Schwellenwerte nach § 267 HGB

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsrecht bringt neue Unsicherheiten für Unternehmen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 können die neuen Werte angewendet werden, doch es bleibt unklar, wie genau diese umgesetzt werden sollen. Welche Sichtweise hat das letzte Wort – und wie sollten sich Unternehmen entscheiden? Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) berichtet in seiner IDW Life Ausgabe vom Oktober 2024 über die aktuellen Herausforderungen und Risiken der neuen Regelungen.


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  • Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für Erstattungszinsen: Bildung einer Rückstellung für die drohende Rückzahlung?

    BC-Redaktion

    FG Münster Urt. v. 28.8.2024 – 9 K 615/24 K,G,F (Revision nicht zugelassen)

     

    Eine Rückzahlung vorläufig festgesetzter Erstattungszinsen droht auch dann nicht, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

     


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  • Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    Bildung einer Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung nicht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

     

    Eine Rückstellung für eine Insolvenzverwaltervergütung ist bei sowohl betrieblich als auch privat veranlassten Schulden nicht zulässig, da die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind. Unabhängig davon hängen laut dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Bezugspunkte der Verpflichtung zur Vergütung des Insolvenzverwalters vom Ende des Insolvenzverfahrens ab. Im Ergebnis ist eine Rückstellung vor dem Ende des Insolvenzverfahrens somit nicht zulässig.

     


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  • Keine Befreiung von der Offenlegungspflicht bei Konzernunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Im Urteil vom 19.4.2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (28 WX 21/22 rkr.) das Urteil des Landesgerichts (LG) Bonn (33 T 286/22) aufgehoben und klargestellt: Die Offenlegungspflicht auf Basis der Vorschriften des HGB und der EU-Richtlinien lassen keine analoge Anwendung auf Drittstaaten zu; das Unionsrecht hat Vorrang. Ein Konzernabschluss aus einem Drittstaat kann insoweit keine Befreiungswirkung für die nationale Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses entfalten.


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  • Teilwertabschreibungen auf Darlehen in Unternehmensgruppen

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.4.2024 – 8 K 8073/22 (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 11/24)

     

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat ein klarstellendes Urteil zum Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG gefällt. Danach betreffe das Abzugsverbot allein substanzbedingte Gewinnminderungen und nicht laufende Aufwendungen.


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  • Angemessenheit einer Barabfindung nach einem Squeeze-Out

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Sebastian Schöffel

    Bestimmung der Abfindung bei einem Unternehmen mit Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

     

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 21.6.2024 (12 W 14/23) mit der Angemessenheit einer Barabfindung nach einem Squeeze-Out befasst (zwangsweiser Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Gesellschaft durch den Mehrheitsanteilseigner). Die Ausgleichszahlung bemisst sich dabei nach dem Barwert der jährlichen Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV), wenn dieser höher ist als der anteilige Unternehmenswert und vom Fortbestand des BEAV auszugehen ist.



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