In der Steuerbilanz sind Fremdwährungsforderungen mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen.


Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit einem Urteil festgelegt, dass Forderungen in fremder Währung nicht mit einem beliebigen Wechselkurs, sondern mit dem Referenzkurs der EZB (Europäischen Zentralbank) umzurechnen sind. Dies ist für die Bilanzierungspraxis international tätiger Unternehmen ein wichtiger Hinweis.