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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Europäischer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT): Bilanzsteuerliche Hinweise

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Vorschlag der EU-Kommission aus Prüfersicht

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des EU-Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT = „Business in Europe: Framework for Income Taxation“) abgegeben. Darin werden die Ziele des Richtlinienvorschlags (Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und Senkung der Befolgungskosten) zwar grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich der Umsetzung adressiert das IDW aber auch einige offene Fragen und Herausforderungen. Gewarnt wird insbesondere vor einer mangelhaften Flexibilität in Krisensituationen und Einschränkungen der Informationsfunktion der externen Rechnungslegung.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Gegenstand des BEFIT-Richtlinienentwurfs ist ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in der EU sowie der formelbasierten Aufteilung der Unternehmensgewinne auf die EU-Mitgliedstaaten. Der Anwendungsbereich des Richtlinien-Entwurfs umfasst in Anlehnung an die internationale Mindestbesteuerung („Pillar 2“, siehe BC-Bericht) alle in der EU ansässigen Unternehmen, die einem Konzern mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. € angehören. Die Initiative knüpft damit an die vom Rat nicht angenommenen Vorschläge zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus dem Jahr 2011 und zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) sowie zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus dem Jahr 2016 an.

 

Neue IDW-Stellungnahme

Das IDW unterstützt in seinem Schreiben vom 24.1.2024 (bekannt gegeben mit IDW Aktuell vom 31.1.2024) grundsätzlich die Ziele des Richtlinienvorschlags, die steuerlichen Regelungen für Unternehmen zu vereinfachen, die Befolgungskosten zu senken sowie Wachstum und Investitionen in der EU zu fördern. Das IDW geht in seiner Stellungnahme aber auch auf einige offene Fragen und Herausforderungen ein.

Dies betrifft zunächst die Wechselwirkungen mit bereits implementierten Vorschriften zur Missbrauchsvermeidung (wie z.B. die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD – Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) oder die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (PCbCR)). Vor dem Hintergrund des Ziels des Entwurfs, die steuerlichen Befolgungskosten zu reduzieren, ist es aus Sicht des IDW folgerichtig, an die Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der internationalen Mindeststeuer („Pillar 2“) anzuknüpfen.

 

Bilanzielle IDW-Empfehlungen

Zu beachten sei aber z.B. die grundsätzliche Diskussion darüber, ob eine Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch Hinzurechnungen und Kürzungen – ausgehend von bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten – im Sinne von Art. 3 Nr. 12 Richtlinienentwurf (sog. „Handelsbilanz II“) aus konzeptioneller Sicht überzeugend ist. Die in Abschn. 3 des Richtlinienentwurfs formulierten gemeinsamen Regeln für die steuerliche Abschreibung sind hinsichtlich der Vereinfachungen und damit reduzierten Befolgungskosten positiv zu bewerten. Dies gilt beispielsweise für die geplante Regelung, Sachanlagen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unter 5.000 € sofort aufwandswirksam abzuschreiben.

Zudem regt das IDW die Überarbeitung der derzeitigen Ausgestaltung der Übergangsregelung für die formelhafte Aufteilung der Bemessungsgrundlage an, die nicht wie gewollt zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung führt.

 

Bedenken hinsichtlich eines flexiblen Instrumenteneinsatzes

Zu bedenken gibt das IDW generell, dass eine nach den EU-Regeln verankerte harmonisierte steuerliche Bemessungsgrundlage nach Einführung nur einstimmig geändert werden könnte. Änderungen der Berechnung der Bemessungsgrundlage, z.B. hinsichtlich von Abschreibungs- oder Bewertungsregeln, wären damit nur eingeschränkt möglich. Ob diese Mittel dann weiterhin in Krisensituationen als wichtige, kurzfristige Instrumente der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik oder zu Lenkungszwecken zur Verfügung stehen, kann vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit bezweifelt werden.

 

Beeinträchtigung der Informationsfunktion der externen Rechnungslegung

Zudem ist es aus IDW-Sicht kritisch zu sehen, dass die Anknüpfung der Besteuerung an einen nach den Grundsätzen der externen Rechnungslegung ermittelten Gewinn zu Fehlanreizen führen kann. Die für Investoren wichtige Informationsfunktion der externen Rechnungslegung kann durch Orientierung an steuerlichen Zielen erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt umso mehr, als nach dem Richtlinienentwurf – was mit Blick auf die damit verbundene Komplexitätsreduktion auch begrüßenswert ist – möglichst wenige Anpassungen an den Aussagen der externen Rechnungslegung zum Zwecke der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgenommen werden sollen.

 

 

Praxishinweise:

  • Zum Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs wird angeregt, diesen rechtsform-neutral auszugestalten. Die Regelungen in Art. 2 des Richtlinienentwurfs sehen eine Anwendbarkeit nur für Unternehmen vor, bei denen es sich um eine in Anhang I genannte (Kapital-)Gesellschaft handelt, welche einer in Anhang II genannten Körperschaftsteuer unterliegt. Die Zielsetzungen, Verzerrungen zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen, die Unternehmensentscheidungen beeinflussen, abzubauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, sind mit den vorgesehenen Regelungen nicht vereinbar.
  • Abschließend regt das IDW an, in den weiteren Beratungen eine zeitliche Verschiebung der Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu erwägen (Inkrafttreten bisher geplant zum 1.7.2028). Zum einen ließe sich so eine drohende Überforderung der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung vermeiden, welche aktuell mit der Umsetzung der Regeln zur internationalen Mindestbesteuerung befasst sind. Zum anderen könnten auf nationaler Ebene notwendige flankierende Maßnahmen, so im Hinblick auf die Gewerbesteuer, vorgesehen werden.
  • Einen ersten Überblick über den BEFIT-Vorschlag der EU vom 12.9.2023 finden Leser z.B. unter https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/befit. Wenn man berücksichtigt, wie sehr auch die Anforderungen seitens der Nachhaltigkeitsberichterstattung den Mittelstand erfassen, sind die Warnungen des IDW vor einer Überforderung der Steuerpflichtigen mehr als berechtigt, wenn nun quasi zeitgleich auch noch die bilanzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich neu gefasst werden sollen. Verantwortliche in den Bilanzierungs- und Steuerabteilungen sollten diese Entwicklung wegen ihres grundsätzlichen Charakters schon jetzt im Auge behalten, auch wenn der bisher vorgesehene Startzeitpunkt für die Anwendung aktuell noch etwas mehr als vier Jahre entfernt liegt.


 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 3/2024

BC20240303

 

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