BFH Urt. v. 4.12.2025 – V R 37/23

Eine Werbeleistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG zu beurteilen ist, wird nicht im Inland (hier: Deutschland) besteuert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Leistung wird von einem deutschen Verbindungsbüro in Auftrag gegeben.
– Der Leistungsempfänger hat den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland (Ausland).
– Die Leistung wird nicht für den Bedarf des deutschen Verbindungsbüros erbracht und verwendet.
– Die Leistung dient stattdessen der wirtschaftlichen Tätigkeit am Sitz des Unternehmens im Drittland.
[Leitsatz d. Red.]