BMF 14.8.2025 – IV C 5 – S 2367/00012/004/033

Die beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich nach geltender Rechtslage aus den Teilbeträgen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zusammen. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherung wird dabei bislang (!) eine Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Ein Abzug auch von weiteren Vorsorgeaufwendungen anstelle der Vorsorgepauschale ist ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG).
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 überarbeitet und neu bekannt gegeben.