Prof. Dr. Christian Zwirner
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Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute müssen Buchungsbelege künftig zehn Jahre und somit zwei Jahre länger als bisher aufbewahren. Für alle anderen Steuerpflichtigen ergeben sich hinsichtlich der derzeitigen Aufbewahrungsfrist keine Änderungen. Ziel ist es, den Kampf gegen Steuerhinterziehung zu verschärfen und Ermittlungen zu erleichtern.
Praxis-Info!
Am 6.8.2025 hat die Bundesregierung beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre zu verlängern. Diese Änderung zielt darauf ab, die Verfolgung groß angelegter Steuerhinterziehung, wie sie etwa bei den bekannten Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften aufgetreten ist, zu erleichtern und die Effektivität des Steuervollzugs insgesamt zu erhöhen. Die längere Aufbewahrungsfrist soll sicherstellen, dass essenzielle Unterlagen über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen, um mögliche Missstände aufdecken und juristisch verwerten zu können. Buchungsbelege haben dabei eine zentrale Bedeutung, da sie wichtige Beweismittel zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Schwarzarbeit liefern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht, dass insbesondere Buchungsunterlagen, die von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten geführt werden, von großer Bedeutung sind, da sie als Kontrollmaterial genutzt werden können. Diese Belege liefern oft Anhaltspunkte für missbräuchliche Steuergestaltungen, die ohne eine erweiterte Aufbewahrungspflicht möglicherweise unbemerkt bleiben könnten. Zudem schafft die verlängerte Frist mehr Raum für die Aufklärung komplexer und langfristiger Steuerhinterziehungssachverhalte.
Aufgrund der Tatsache, dass Buchungsbelege in diesen Sektoren überwiegend in digitaler Form vorliegen, geht die Regierung davon aus, dass der zusätzliche Erfüllungsaufwand für diese Unternehmen vergleichsweise gering ausfallen wird. Zugleich wird klargestellt, dass für alle anderen Steuerpflichtigen – also Unternehmen und Einzelpersonen außerhalb der genannten Branchen – die bisherige Aufbewahrungsfrist von acht Jahren weiterhin gilt.
Die Maßnahme ist Teil der Bemühungen der Bundesregierung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Steuerwesen zu erhöhen, Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen und einen fairen Wettbewerb zu fördern. Die Gesetzesänderung verdeutlicht die wachsende Bedeutung der Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion von Buchungsunterlagen im Rahmen eines effektiven Steuervollzugs.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 9/2025
BC20250907