BFH Beschl. v. 7.3.2023 – VIII B 9/22
Das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ lässt sich unterschiedlich auslegen. Eine Deutung ist, dass man nur wirklich sprechen sollte, wenn man auch etwas Substanzielles beizutragen hat. Die Münchener BFH-Richter schließen sich dieser Auffassung an.
BFH Urt. v. 18.1.2023 – XI R 29/22(XI R 16/18)
Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50% der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).
Ende der Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 11.4.2023 für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag zum 31.12.2021
Um den weiter anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, hatte das Bundesamt für Justiz bereits im Jahr 2022 verkündet, vor dem 11.4.2023 keine Ordnungsgeldverfahren gegen die Unternehmen einzuleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 am 31.12.2022 endete. Die Schonfrist läuft nun ab. Daher besteht Handlungsbedarf, wenn und soweit Abschlüsse für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2021 noch nicht offengelegt wurden.
Praxis-Empfehlungen anlässlich des Kölner Krisenkommunikationsgipfels vom 22.3.2023
Beispiele wie Cyber-Attacken und Desinformationskampagnen sowie etwa die hohen Inflationsraten und multiplen Lieferkettenprobleme zeigen, dass die Herausforderungen für Krisenmanager und Kommunikationsverantwortliche gewachsen sind. Wie gelingt es den Verantwortlichen in der Geschäftsführung und insbesondere im Risiko- und Krisenmanagement, den Überblick über die Lage zu behalten und auch multiple Krisen erfolgreich zu bewältigen?
FG Düsseldorf, Urt. v. 10.8.2022 – 4 K 879/21 AO (Revision zugelassen)
Eines der Kernelemente der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das Auskunftsrecht. Personen können von Behörden und Unternehmen Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie vorhanden sind und wie diese genutzt werden. Doch gibt es hier Grenzen, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf feststellt.
FG Münster, Urteil vom 26.10.2022, 13 K 1920/21 (Revision zugelassen)
Das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (IV A 3 – S 0336/19/10007 :002; BStBl. I 2020, 262) über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ sah unter anderem eine zinsfreie Stundung von Steuerforderungen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Können für diese zinsfrei gestundeten Zahlungen trotzdem Nachzahlungszinsen festgesetzt werden? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Münster befasst.
FG Düsseldorf Urt. v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F, BeckRS 2022, 41193
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand.
BFH-Urteil vom 20.10.2022 – III R 33/21
Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
BFH-Urteil vom 28.9.2022, II R 13/20
Um Umstrukturierungen innerhalb eines Konzernverbunds zu erleichtern, sind konzerninterne Umwandlungsvorgänge unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Vor- und Nachbehaltensfristen. Doch auf welche Beteiligungsstufe sind diese Fristen anzuwenden? Lediglich auf die beteiligten Unternehmen oder auf die gesamte Beteiligungskette? Der BFH hat dies nun eindeutig klargestellt.
BFH Urt. v. 2.11.2022 – I R 37/19
Gewinnabführungsverträge werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Dabei werden an das Tatsachenkriterium strenge Maßstäbe angelegt, wie der BFH erneut unterstreicht. Und der BFH stellt auch klar, was von einer kurzfristigen „Unterbrechung“ des Gewinnabführungsvertrags zu halten ist.
BFH-Urteil vom 13.7.2022 – I R 42/18
– Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
– Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.
FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18 (Revision zugelassen)
„Pacta sunt servanda“ (deutsch: Verträge sind einzuhalten). Schon zu Zeiten der Römer war die Vertragserfüllung ein zentraler Bestandteil der Rechtskultur. Die moderne Fortsetzung des lateinischen Mottos findet sich in dem „substance over form“-Gedanken der angelsächsischen Rechnungslegung. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass ein Vertrag eine aktive Handlung bzw. Unterlassung auslöst. Eine Vertrag ohne Wirkung wäre somit unbeachtlich. Auch im Steuerrecht gelten diese Grundsätze, so z.B. bei einem Gewinnabführungsvertrag.
Mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am 1.1.2023 oder danach beginnen, hebt der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) die Verlautbarungen IDW RS HFA 25 und 26 auf und ändert die Verlautbarung IDW RS HFA 9. Hintergrund ist die verpflichtende Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten für sämtliche nach IFRS bilanzierende Unternehmen – inklusive Versicherungsunternehmen – und damit das Ersetzen des vorigen Standards IAS 39.
FG Münster Urt. v. 20.7.2022 – 9 K 3170/19 (Revision zugelassen, Az. BFH: IV R 28/22)
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung des Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe unzulässig. Aufgrund des Korrespondenzprinzips darf erst bei Beendigung der Gesellschaft oder Ausscheiden des Gesellschafters eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderung erfolgen.
BMF-Schreiben vom 30.1.2023, IV C 7 – S 3225/20/10001 :004; DOK 2023/0092179
Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.
EZB hebt den Leitzins um 0,50% an – die FED erhöht um „moderate“ 0,25%
Das Jahr 2022 war aus geldpolitischer Sicht ein Jahr der Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere in der zweiten Jahreshälfte die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kräftig erhöht. Die FED (Federal Reserve; US-Notenbank) erhöhte im Jahr 2022 den Leitzins insgesamt siebenmal, während die EZB (Europäische Zentralbank) ebenfalls von ihrer langanhaltenden Niedrigzinspolitik abrückte und den Leitzins für den Euroraum auf 2,50% anhob. Im Februar 2023 geht die EZB aktuell einen größeren Zinsschritt als die FED und erhöht um 0,50 Prozentpunkte.
Der Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 1.2.2023 mit 2,00% konstant im Vergleich zum Vormonat. Im Vergleich zum Vormonat sinkt der ungerundete Basiszins jedoch leicht von 2,0399% (1.1.2023) auf 1,9966% (1.2.2023).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2022 – 26 W 13/18
Das OLG Düsseldorf hat sich zur Bestimmung des Unternehmenswerts und in diesem Kontext zur Verwendbarkeit plausibler Ausschüttungsannahmen bei der Unternehmensbewertung geäußert. Dem OLG Düsseldorf folgend ist in der ewigen Rente grundsätzlich von typisierten Ausschüttungsannahmen zwischen 40% und 60% auszugehen. Ausnahmen können sich aber im Zusammenhang mit einer Vorzugsaktion ergeben, wenn deren Vorzüge aufgrund rechtlich verbindlicher Vorgaben in der Unternehmenssatzung zwingend zu bedienen sind.
Das DRSC hat im Januar 2023 E-DRÄS 13 veröffentlicht, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen einerseits redaktionelle Anpassungen, sollen andererseits aber auch aufgetretene Anwenderfragen adressieren und Unklarheiten beseitigen. Die Kommentierungsfrist zu dem publizierten Entwurf endet am 28.4.2023.
BFH-Urteil vom 24.8.2022 – II R 14/20
Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.8.2022 (II R 14/20) das Vorgehen für die Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer klargestellt. Es wurde erläutert, dass beim Vergleichswertverfahren primär Vergleichspreise aus Gutachterausschüssen heranzuziehen sind. Erst wenn diese fehlen, kann sekundär auf Vergleichspreise aus zeitnahen Kaufpreisen zurückgegriffen werden. Das Sachwertverfahren ist hingegen nur nachrangig zu verwenden.