Prof. Dr. Claus Koss
BFH Urt. v. 22.1.2025 – XI R 19/23

Das einheitliche Gesamtentgelt für ein Spar-Menü außer Haus ist anhand der Einzelveräußerungspreise aufzuteilen, nicht anhand eines (ggfs. rechnerisch ermittelten) Wareneinsatzes. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil zu einem Franchise-Nehmer in der Systemgastronomie.
Praxis-Info!
Der BFH bestätigte damit ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur „Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis“ (vgl. BMF 28.11.2013, BStBl. I 2013, 1594). Das BMF-Schreiben bezog sich auf eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 10.1 Abs. 11 S. 4). Zwar erging das Urteil zum Betrieb in der Systemgastronomie, also einem Restaurant, das zu einer Kette gehört und Speisen sowie Getränke nach zentral vorgegebenen Standards und in der Regel gleichen Preisen verkauft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom BFH bestätigten Grundsätze der Finanzverwaltung auf alle Gastronomiebetriebe anzuwenden sind, die außer Haus ein Menü verkaufen, dessen Gesamtpreis günstiger ist als die Summe der Einzelpreise.
Problemstellung
Verkäufe in der Gastronomie außer Haus unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen:
- Speisen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz (7%),
- Getränke grundsätzlich dem Regelsteuersatz (19%).
Auch wenn nur ein einheitliches Gesamtentgelt bezahlt wird, handelt es sich um mehrere Lieferungen bzw. Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Das Gesamtentgelt muss daher nach Steuersätzen aufgeteilt werden.
Lösung
Laut dem BFH – und vorausgehend der Finanzverwaltung in UStAE 10.1 Abs. 11 S. 4 – hat hierbei die Aufteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelveräußerungspreise zu erfolgen. Die Finanzverwaltung lässt in UStAE 10.1 Abs. 11 S. 5 auch die Aufteilung nach dem Wareneinsatz zu, „sofern diese [Aufteilungsmethoden] gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen“. Die Gewinnspanne in der Gastronomie auf Getränke ist jedoch typischerweise deutlich höher als die Gewinnspanne auf Speisen, so die Pressestelle des BFH. Demzufolge ergäbe sich bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BFH (Urteil v. 22.1.2025 – XI R 19/23) ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Regelfall die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen als die einfachere Methode zulassen wird.
Beispiel: Aufteilung des Gesamtentgelts für ein Spar-Menü nach den Einzelverkaufspreisen Die vom BFH vorgesehene Aufteilung sei an einem fiktiven Zahlenbeispiel erläutert: Ein Schnellimbiss verkauft Burger, Pommes und Softdrinks zu den in Spalte (1) genannten Einzelpreisen (brutto). Das Menü würde demnach € 13,93 kosten. Als Spar-Menü muss der Kunde jedoch nur € 10,99 bezahlen. Bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen muss der Anteil am Gesamtpreis ermittelt werden (Spalte (2)). Der Prozentsatz, z.B. 44,44% für den Burger, wird auf den Menüpreis (€ 10,99) angewendet (Spalte (3)), z.B. 44,44% * € 10,99 = € 4,88 für den Burger. Hieraus ergeben sich - € 8,03 (brutto) für die Lieferung von Speisen mit 7,0% USt (4,88 € + 3,15 €) und
- € 2,96 für die Lieferung des Softdrinks mit 19,0% USt
im vom Kunden zu zahlenden Betrag.  |
Prof. Dr. Claus Koss, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer der Numera GmbH StBG WPG Regensburg
BC 7/2025
BC20250714