BMF 4.9.2026, IV C 6 – S 2137/00025/007/039

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben den Rahmen für die Rückstellungsbildung bei Arbeitsfreistellungen und sonstigen mit dem Arbeitsvertrag in Zusammenhang stehenden Leistungen gesetzt.
Zunächst weist das BMF darauf hin, dass es sich bei Arbeitsverträgen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen um Dauerschuldverhältnisse handelt, die von den Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt worden sind. Bei der Rückstellungsbildung ist zuerst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind.