FG München Urt. v. 17.3.2025 – 6 K 203/20 (Revision anhängig unter Az. BFH: IX R 10/25)


Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 17.3.2025 entschieden, dass für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Mischfonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere und daneben auch börsennotierte Aktien halten, die Bagatellgrenze von 5% einschlägig ist und auf den Gesamtwert des Fonds zu beziehen ist.