Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinfo vom 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257A – St 32 1, St 31 4, St 31 5, ESt-Nr. ST 3_2022K029
Seit 2019 sind die Emissionseinsparungen von (reinen) Elektrofahrzeugen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) anrechenbar. Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als THG-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft werden kann.