BMF-Schreiben vom 30.5.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002 :007; DOK 2022/0538840
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG, § 1 SvEV). Doch was gilt bezüglich der 9-Euro-Tickets während des Aktionszeitraums Juni bis August 2022?
Praxis-Info!
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Steuerfreiheit der Fahrtkostenzuschüsse aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für 9-Euro-Tickets zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Es ist also eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Werden allerdings bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Beispiel zu 9 € übersteigenden Fahrtkostenzuschüssen: Arbeitnehmer A benutzt für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel. Der Preis für das Monatsticket beträgt 100 €. Er sinkt in den Monaten Juni bis August 2022 auf 9 €. Somit ergeben sich für das Jahr 2022 Aufwendungen in Höhe von 927 € (9 Monate x 100 € und 3 Monate x 9 €). Variante 1: Der Arbeitgeber bezuschusst das Ticket das gesamte Jahr 2022 über mit 50 € monatlich. Der Jahresbetrag der Arbeitgeberzuschüsse (= 600 €) übersteigt nicht die Aufwendungen des Arbeitnehmers (= 927 €) und ist in voller Höhe steuerfrei. Variante 2: Der Arbeitgeber bezuschusst das Ticket das gesamte Jahr 2022 über mit 100 € monatlich. Der Jahresbetrag der Arbeitgeberzuschüsse (= 1.200 €) übersteigt die Aufwendungen des Arbeitnehmers (= 927 €). Der Arbeitgeberzuschuss ist daher lediglich in Höhe von 927 € steuerfrei und in Höhe von 273 € steuerpflichtig. |
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Zu bescheinigen sind für das Kalenderjahr 2022 die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse. Dies sind bei der ersten Variante 600 € und bei der zweiten Variante 927 €.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 7/2022
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