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Fahrtenbuch & Co. bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 16.3.2022, VIII R 24/19

 

Immer wieder führt die Frage, wie die betriebliche Nutzung eines Firmenwagens nachzuweisen ist, zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Welche Anforderungen im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG bestehen, hat der BFH nun klargestellt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und ermittelte seine Einkünfte mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). In den Streitjahren bildete er für die künftige Anschaffung eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Das später angeschaffte Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Nach Auffassung des Finanzamts wurde das Fahrtenbuch – zum Nachweis der Anteile der betrieblichen und der privaten Nutzung – nicht zeitnah und ordnungsgemäß geführt (u.a. fehlender Nachweis der Kilometerstände oder Privatfahrten). Deshalb hat die Finanzverwaltung die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig gemacht und den Firmenwagen der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung unterworfen. Andere Nachweise, wie z.B. Zeugenaussagen, ließen Finanzamt und Finanzgericht nicht gelten.

 

 

Lösung

Der BFH bestätigt, dass das Fahrtenbuch nachweislich nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Allerdings ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht nur auf die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern beschränkt, sondern kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. Da das erstinstanzliche Finanzgericht andere Nachweise – vor allem die vom Kläger vorgelegten Zeugenaussagen – nicht weiter untersucht hat, ist die Sachverhaltsaufklärung mangelhaft und der Fall erneut vom Finanzgericht zu untersuchen.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90% erforderlich. Ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1% des abgerundeten Bruttolistenpreises entspricht hingegen in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20% bis 25%.
  • Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen das Finanzgericht an die Zeugenaussagen stellt. Im Ausgangsfall hatte die Zeugin schriftlich bestätigt, dass der Kläger sämtliche betrieblichen Termine mit seinem Dienstwagen wahrgenommen hat. Es ist verständlich, weshalb das Finanzamt einer solchen Aussage nicht das gleiche Gewicht wie einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch beigemessen hat. Sollte die Zeugenaussage ausreichen, so wird dies mit Sicherheit weitere Klagen in ähnlich gelagerten Fällen nach sich ziehen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 7/2022 

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