FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, 14 K 2577/20 E (Revision zugelassen)
Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung stellen eine Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn dar, welche als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Doch gilt dies auch für an den Arbeitgeber ausgezahltes Kindergeld? Pünktlich zum Beginn der „fünften Jahreszeit“ haben sich die Richter des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf mit dieser Frage beschäftigt.
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Problemstellung
Der Kläger war von seinem japanischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt worden. Mit der empfangenden deutschen Gesellschaft wurde hierzu eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Der Kläger zeigte gegenüber der Familienkasse an, dass das Kindergeld an seinen Arbeitgeber überwiesen werden soll, was auch geschah. Bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte der Arbeitgeber die Kindergeldzahlungen nicht als negative Einkünfte. Der Kläger kürzte daraufhin in seiner Steuererklärung seinen Bruttoarbeitslohn um die Kindergeldzahlungen.
Dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass das Kindergeld kein Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sei, sondern eine Steuervergütung.
Lösung
Das FG Düsseldorf widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Zunächst stellt das Finanzgericht fest, dass der Begriff der Steuervergütung in der Abgabenordnung nicht gesetzlich definiert ist. Die vom BFH aufgestellten Regeln zur Einkommensteuererstattung im Zusammenhang mit einer Nettolohnvereinbarung können deshalb nicht ohne Weiteres auf das Kindergeld übertragen werden.
Die Auszahlung des Kindergelds an den Arbeitgeber hat beim Kläger (Arbeitnehmer) zu einem Güterabfluss geführt. Auch wenn es vertraglich nicht eindeutig geregelt ist, kann der Arbeitnehmer glaubhaft darlegen, dass die Auszahlung des Kindergelds an den Arbeitgeber im Rahmen der Nettolohnvereinbarung erfolgt. Andere Veranlassungsgründe für die Auszahlung an den Arbeitgeber sind aus Sicht des Finanzgerichts nicht ersichtlich. Auch ist es wirtschaftlich nachvollziehbar, dass das Kindergeld im Rahmen der Nettolohnvereinbarung wie eine Einkommensteuererstattung behandelt werden sollte. Die Kindergeldzahlungen sind somit als „actus contrarius“ (lat.: gegenteilige Handlung) zur Lohnzahlung einzuordnen und stellen daher negative Einnahmen dar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 3/2022
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