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Corona-Krise Spezial
   

  • Schlussabrechnung Corona-Finanzhilfen: Hinweise der IHK für München und Oberbayern

    Prof. Dr. Christian Zwirner, Michael Vodermeier und Dr. Felix Krauß

    Weitere Hinweise zur Schlussabrechnung mit Fristende am 30.6.2023 durch die Bewilligungsstelle

     

    Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen wurden unter Vorbehalt einer verpflichtend vorzunehmenden Schlussabrechnung gewährt. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis zum 30.6.2023 einzureichen. Die Frist zur Einreichung rückt damit immer näher. Gleichzeitig ergehen weiterhin diverse Hinweise zur Schlussabrechnung, die zu beachten sind, wie in diesem Fall von der Bewilligungsstelle der IHK für München und Oberbayern.


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  • „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“: Keine Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms für selbstständige Buchhalter?

    Christian Thurow

    VG Hamburg Urt. v. 21.2.2024 – 16 K 4273/22

     

    Im Rahmen des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ konnten Unternehmen durch die Überbrückungshilfe III Plus Hilfszahlungen bei einem coronabedingten Umsatzrückgang beantragen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg zeigt, dass der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs für selbstständige Buchhalter nur schwer zu erbringen sein wird.


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  • Fragen und Antworten rund um den Corona-Bonus für Arbeitnehmer

    WP/StB Kai Peter Künkele, WP Sanja Mitrovic

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus

    Kai Peter KünkeleSanja MitrovicWie werden steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise nach § 3 Nr. 11a EStG steuerlich behandelt? Was gibt es zu beachten?

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  • Corona-Förderung für das Jahr 2022: Überbrückungshilfe IV

    WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner, StB Michael Vodermeier

    Verlängerung der Corona Förderung im Jahr 2022 – Freischaltung und Ausgestaltung

    Christian ZwirnerMichael VodermeierDie Maßnahmen zur Corona-Förderung wurden auch auf das Jahr 2022 ausgeweitet. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV beinhaltet das erste Quartal 2022 und schließt damit an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus an. Die Überbrückungshilfe IV erfuhr gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur geringfügige inhaltliche Änderungen. Eine erstmalige Antragstellung ist ab dem 7.1.2022 und derzeit bis zum 30.4.2022 möglich.
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