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Corona-Krise Spezial
   

Corona-Förderung für das Jahr 2022: Überbrückungshilfe IV

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner, StB Michael Vodermeier

Verlängerung der Corona Förderung im Jahr 2022 – Freischaltung und Ausgestaltung

Christian ZwirnerMichael VodermeierDie Maßnahmen zur Corona-Förderung wurden auch auf das Jahr 2022 ausgeweitet. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV beinhaltet das erste Quartal 2022 und schließt damit an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus an. Die Überbrückungshilfe IV erfuhr gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur geringfügige inhaltliche Änderungen. Eine erstmalige Antragstellung ist ab dem 7.1.2022 und derzeit bis zum 30.4.2022 möglich.

Praxis-Info!

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie und den hiermit zusammenhängenden Einschränkungen für das Geschäftsumfeld der Unternehmen, die insbesondere auf neue Virusvarianten zurückgehen, werden die Corona-Finanzhilfen mit der Überbrückungshilfe IV verlängert. Der Förderzeitraum schließt sich mit Januar bis März 2022 unmittelbar an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus an.

Eine Antragstellung ist seit dem 7.1.2022 unverändert über einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, steuerberatenden Rechtsanwalt, vereidigten Buchprüfer) möglich. Seit diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Regelungen durch ein FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) erstmals einsehbar. Die Antragsfrist beläuft sich aktuell auf den 30.4.2022 für Erstanträge; Änderungsanträge können aktuell bis zum 30.6.2022 gestellt werden. Eine Schlussabrechnung ist nach derzeitigen Informationen spätestens bis zum 31.12.2022 vorzunehmen. Ob dieser Termin angesichts der Komplexität der einzelnen Förderprogramme verlängert bzw. verschoben werden wird, bleibt ebenso abzuwarten, wie die genaue Ausgestaltung der Schlussabrechnung.

Inhaltlich werden die Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus im Wesentlichen übernommen. Nur geringfügige Änderungen wurden eingearbeitet. So wurde z.B. der Eigenkapitalzuschlag erhöht und Förderungen für Kosten zur Überwachung von Zutrittsbeschränkungen, wie z.B. 2G oder 2G+, eingeführt. Förderungen für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen sowie für coronabedingte Digitalisierungen wurden eliminiert. Solche Aufwendungen werden demzufolge nicht weiter gefördert. Zudem wurden Sonderregelungen für Unternehmen aufgenommen, die besonders von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren. Die schon vom letzten Jahr bekannte Sonderförderung von Unternehmen der pyrotechnischen Industrie wurde wieder aufgenommen.

Die Fördersätze wurden ebenfalls geringfügig angepasst. Gefördert werden die entsprechenden förderfähigen Fixkosten. So werden nun 

90% der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von über 70%,
60% der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 70% und 50% und
40% der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang weniger als 50% und aber mindestens 30% jeweils der förderfähigen Fixkosten gefördert,
wobei beim Umsatzrückgang grundsätzlich weiterhin auf den entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019 abzustellen ist.

Neben den Regelungen der Überbrückungshilfe selbst wurden auch die beihilferechtlichen Grundlagen angepasst. So können über die Bundesregelung Kleinbeihilfen nun insgesamt bis zu € 2,3 Mio. (bisher € 1,8 Mio.) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe bis zu € 12 Mio. (bisher € 10 Mio.) beantragt werden, was grundsätzlich höhere Förderungen als bisher zulässt. Die Obergrenze für Förderungen auf Basis der de-minimis-Verordnung von € 0,2 Mio. bleibt unverändert. Grundsätzlich gelten die vorgenannten beihilferechtlichen Grenzen allerdings für alle beantragten bzw. gewährten Corona-Förderungen in Summe, wobei die erhöhten beihilferechtlichen Grenzwerte (Erhöhung um insgesamt € 2,5 Mio.) allein für die Überbrückungshilfe IV gelten. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten bis einschließlich für Überbrückungshilfe III Plus unverändert fort. Ein „Nachholen“ von Förderungen bis einschließlich Dezember 2021 auf Basis der für 2022 erhöhten beihilferechtlichen Grenzen ist damit nicht möglich.

Die Verabschiedung der Überbrückungshilfe IV ist grundsätzlich zu begrüßen, da Unternehmen weiter und zum Teil zunehmend von der Corona-Pandemie negativ betroffen sind. Dass die Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV hierbei im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus im Großteil unverändert bleibt, vereinfacht die Antragstellung für die prüfenden Dritten. Zugleich werden durch geringfügige Änderungen die aktuellen Besonderheiten bestimmter Branchen und der derzeitige Verlauf der Pandemie berücksichtigt. Eine Erhöhung der beihilferechtlichen Begrenzung ist zudem angemessen, um Unternehmen wieder Zugang zu Förderungen zu gewähren, die zuvor noch beihilferechtlichen Begrenzungen unterlagen, aber auf entsprechende Förderungen unter Umständen angewiesen sind. Die im Einzelnen zu beachtenden Antragsvoraussetzungen sowie die zutreffende Ermittlung der förderfähigen Fixkosten stellen nach wie vor hohe Anforderungen an die Unternehmen sowie den prüfenden Dritten.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

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