FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.1.2023 – 1 K 82/20 (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 10/23)

Eine Konfusion entsteht, wenn Forderungen und gegenüberstehende Verbindlichkeiten in einem Rechtsträger vereinigt werden. In einer logischen Sekunde der Vereinigung heben sich diese gegenseitig auf, es sei denn, es liegt eine Bilanzierung zu unterschiedlichen Werten vor. Übersteigen die Forderungen die Verbindlichkeiten, so ergibt sich ein Konfusionsverlust. Im umgekehrten Fall entsteht ein Konfusionsgewinn.