BFH Urt. v. 11.12.2024 – I R 33/22; I R 17/21
.jpg?sfvrsn=208da648_1)

In zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Der BFH entschied, dass dies möglich ist, da die Gesellschaft ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen kann.