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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

  • Rechts- und Beratungskosten in Bezug auf Organschaften unter Anwendung des § 8b KStG

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten

    FG Düsseldorf Urt. v. 26.2.2025 – 7 K 1811/21 K (Revision zugelassen)

     

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied zugunsten einer Muttergesellschaft, die im Rahmen eines Anteilsverkaufs entstandene Beratungskosten steuerlich geltend machen wollte. Im Fokus steht § 8b KStG – eine Vorschrift, die Veräußerungskosten in manchen Fällen beschränkt. Das Urteil klärt wichtige Fragen zur steuerlichen Behandlung in komplexen Unternehmensstrukturen.


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  • Abzug von Währungskursverlusten aus einem Konzerndarlehen

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    FG Münster Urt. v. 20.2.2025 – 10 K 764/22 K (Revision anhängig, BFH Az.: I R 6/25)

     

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Währungskursverluste aus einem Konzerndarlehen gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG abzugsfähig sind – sofern die sogenannte Escape-Regelung nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG greift. Das heißt: Es kann nachgewiesen werden, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Bedingungen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte.


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  • Atypisch stille Beteiligungen und die Anerkennung von Organschaften

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Anna Günther

    BFH Urt. v. 11.12.2024 – I R 33/22; I R 17/21

     

    In zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Der BFH entschied, dass dies möglich ist, da die Gesellschaft ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen kann.


     


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  • Familienstiftung als Finanzunternehmen

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH Urt. v. 3.7.2024, I R 46/20: Klarstellungen des BFH

     

    Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.


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  • Corona-Pandemie als „wichtiger Grund” zur Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags?

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2024 – 7 K 2466/22 F

     

    Ein Gewinnabführungsvertrag kann steuerlich innerhalb der Fünfjahresfrist nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Doch was genau ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG, und wie detailliert muss er dargelegt werden? Und ist die Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags einer Kündigung gleichzusetzen? Mit diesen Fragen hat sich nun das Finanzgericht (FG) Düsseldorf auseinandergesetzt.


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  • Keine Hinzurechnung von Währungsverlusten bei Darlehen an verbundene Unternehmen

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    FG Baden-Württemberg Urt. v. 27.9.2022 – 6 K 1917/20 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 11/23)

     

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg spricht sich gegen die Hinzurechenbarkeit von Währungsverlusten aus, die in Verbindung mit Darlehen an verbundene Unternehmen entstanden sind, und zwar für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021.


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  • Bildung passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen (§ 14 Abs. 4 KStG)

    Dr. Martin Weiss

    BMF 4.7.2024, IV C 2 – S 2770/19/10004 :002; DOK 2024/0585015

     

    Ergänzung zur Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses: Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 6 KStG.


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  • Aktuelles zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

    Christian Thurow

    FG Berlin Urt. v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19 (rkr.); Urt. v. 19.9.2023 – 8 K 8171/21 (Revision zugelassen)

     

    Bei geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen und beherrschenden Gesellschaftern stellt sich immer wieder die Frage, ob die Geschäftsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, wie zwei aktuelle Urteile des Finanzgerichts (FG) Berlin zeigen.


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  • Klarstellungen zu Verrechnungspreisen

    Dr. Dietrich Jacobs

    BFH-Rechtsprechung setzt wichtige Akzente

     

    Urteile des BFH zu Verrechnungspreisfragen sind selten und verdienen daher grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit. In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung wurde mit Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zur Abgrenzung der Lohnfertigung, zur Schätzung von Gewinnaufschlägen und zur Höhe von Materialkostenzuschlägen in mehrfacher Hinsicht klarstellend Stellung genommen.


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  • „Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 9.8.2023 – I R 50/20

     

    Mit Mehrheiten ist es so eine Sache. Dies gab schon Schiller’s Fiesco – nicht ganz uneigennützig – zu bedenken: „Der Feigen waren mehr, denn der Streitbaren; der Dummen mehr, denn der Klugen – Mehrheit setzte durch.“ Mehrheiten spielen auch auf Gesellschafter- und Hauptversammlungen eine wichtige Rolle. Satzungsmäßige Mehrheitserfordernisse können hierbei Auswirkungen auf die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft haben.


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  • Entwurf des neuen Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Sebastian Sieber

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.7.2023 den bereits seit Längerem angekündigten Entwurf eines neu gefassten Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz (AEAStG) an die Verbände mit der Bitte um Stellungnahme verschickt. Die Neufassung des AEAStG ist unter anderem durch die im Zuge des ATAD-Umsetzungsgesetzes erfolgten Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung notwendig.


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  • Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

    Christian Thurow

    FG Niedersachsen Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 310/19 (Revision zugelassen)

     

    Eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung innerhalb eines Konzernverbunds kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile unter Wert übertragen werden. Im Falle der Übertragung von Gewinnchancen muss dabei eine hinreichende Konkretisierung vorliegen.


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  • Werthaltigkeit von Forderungen bei sog. Konfusion mit Verbindlichkeiten?

    Christian Thurow

    FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.1.2023 – 1 K 82/20 (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 10/23)

     

    Eine Konfusion entsteht, wenn Forderungen und gegenüberstehende Verbindlichkeiten in einem Rechtsträger vereinigt werden. In einer logischen Sekunde der Vereinigung heben sich diese gegenseitig auf, es sei denn, es liegt eine Bilanzierung zu unterschiedlichen Werten vor. Übersteigen die Forderungen die Verbindlichkeiten, so ergibt sich ein Konfusionsverlust. Im umgekehrten Fall entsteht ein Konfusionsgewinn.


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  • Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie: Gesetzlich verankerte Maßnahmen im Überblick

    Dr. Dirk Moldenhauer

     

    Die sog. Umwandlungsrichtlinie der EU war bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Sie führt europaweit erstmals einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen ein und novelliert die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. In Deutschland wurde Gesetz, das die Richtlinie umsetzt, am 20.1.2023 vom Bundestag beschlossen und am 10.2.2023 vom Bundesrat gebilligt.


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  • Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    Dr. Martin Weiss

    BFH Urt. v. 21.12.2022 – I R 53/19

     

    Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten.


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  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags: Verbuchung im Jahresabschluss

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 2.11.2022 – I R 37/19

     

    Gewinnabführungsverträge werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Dabei werden an das Tatsachenkriterium strenge Maßstäbe angelegt, wie der BFH erneut unterstreicht. Und der BFH stellt auch klar, was von einer kurzfristigen „Unterbrechung“ des Gewinnabführungsvertrags zu halten ist.


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  • Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Mängeln des Gewinnabführungsvertrags

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 13.7.2022 – I R 42/18

     

    – Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

    – Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.


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  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18 (Revision zugelassen)

     

    „Pacta sunt servanda“ (deutsch: Verträge sind einzuhalten). Schon zu Zeiten der Römer war die Vertragserfüllung ein zentraler Bestandteil der Rechtskultur. Die moderne Fortsetzung des lateinischen Mottos findet sich in dem „substance over form“-Gedanken der angelsächsischen Rechnungslegung. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass ein Vertrag eine aktive Handlung bzw. Unterlassung auslöst. Eine Vertrag ohne Wirkung wäre somit unbeachtlich. Auch im Steuerrecht gelten diese Grundsätze, so z.B. bei einem Gewinnabführungsvertrag.


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  • Betriebsnaher Kindergarten: Zugangsbeschränkung gefährdet die Gemeinnützigkeit!

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20

     

    Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.

    Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung, die sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert, ist das nicht der Fall.


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  • Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 14/18

     

    1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 S. 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert (unterstellt), überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 5 S. 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.

    2. Greift die Fiktion (Annahme) des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.


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