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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

  • Keine Hinzurechnung von Währungsverlusten bei Darlehen an verbundene Unternehmen

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

    FG Baden-Württemberg Urt. v. 27.9.2022 – 6 K 1917/20 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 11/23)

     

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg spricht sich gegen die Hinzurechenbarkeit von Währungsverlusten aus, die in Verbindung mit Darlehen an verbundene Unternehmen entstanden sind, und zwar für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021.


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  • Bildung passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen (§ 14 Abs. 4 KStG)

    Dr. Martin Weiss

    BMF 4.7.2024, IV C 2 – S 2770/19/10004 :002; DOK 2024/0585015

     

    Ergänzung zur Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses: Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 6 KStG.


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  • Aktuelles zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

    Christian Thurow

    FG Berlin Urt. v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19 (rkr.); Urt. v. 19.9.2023 – 8 K 8171/21 (Revision zugelassen)

     

    Bei geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen und beherrschenden Gesellschaftern stellt sich immer wieder die Frage, ob die Geschäftsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, wie zwei aktuelle Urteile des Finanzgerichts (FG) Berlin zeigen.


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  • Klarstellungen zu Verrechnungspreisen

    Dr. Dietrich Jacobs

    BFH-Rechtsprechung setzt wichtige Akzente

     

    Urteile des BFH zu Verrechnungspreisfragen sind selten und verdienen daher grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit. In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung wurde mit Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zur Abgrenzung der Lohnfertigung, zur Schätzung von Gewinnaufschlägen und zur Höhe von Materialkostenzuschlägen in mehrfacher Hinsicht klarstellend Stellung genommen.


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  • „Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 9.8.2023 – I R 50/20

     

    Mit Mehrheiten ist es so eine Sache. Dies gab schon Schiller’s Fiesco – nicht ganz uneigennützig – zu bedenken: „Der Feigen waren mehr, denn der Streitbaren; der Dummen mehr, denn der Klugen – Mehrheit setzte durch.“ Mehrheiten spielen auch auf Gesellschafter- und Hauptversammlungen eine wichtige Rolle. Satzungsmäßige Mehrheitserfordernisse können hierbei Auswirkungen auf die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft haben.


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  • Entwurf des neuen Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Sebastian Sieber

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.7.2023 den bereits seit Längerem angekündigten Entwurf eines neu gefassten Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz (AEAStG) an die Verbände mit der Bitte um Stellungnahme verschickt. Die Neufassung des AEAStG ist unter anderem durch die im Zuge des ATAD-Umsetzungsgesetzes erfolgten Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung notwendig.


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  • Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

    Christian Thurow

    FG Niedersachsen Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 310/19 (Revision zugelassen)

     

    Eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung innerhalb eines Konzernverbunds kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile unter Wert übertragen werden. Im Falle der Übertragung von Gewinnchancen muss dabei eine hinreichende Konkretisierung vorliegen.


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  • Werthaltigkeit von Forderungen bei sog. Konfusion mit Verbindlichkeiten?

    Christian Thurow

    FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.1.2023 – 1 K 82/20 (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 10/23)

     

    Eine Konfusion entsteht, wenn Forderungen und gegenüberstehende Verbindlichkeiten in einem Rechtsträger vereinigt werden. In einer logischen Sekunde der Vereinigung heben sich diese gegenseitig auf, es sei denn, es liegt eine Bilanzierung zu unterschiedlichen Werten vor. Übersteigen die Forderungen die Verbindlichkeiten, so ergibt sich ein Konfusionsverlust. Im umgekehrten Fall entsteht ein Konfusionsgewinn.


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  • Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie: Gesetzlich verankerte Maßnahmen im Überblick

    Dr. Dirk Moldenhauer

     

    Die sog. Umwandlungsrichtlinie der EU war bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Sie führt europaweit erstmals einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen ein und novelliert die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. In Deutschland wurde Gesetz, das die Richtlinie umsetzt, am 20.1.2023 vom Bundestag beschlossen und am 10.2.2023 vom Bundesrat gebilligt.


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  • Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    Dr. Martin Weiss

    BFH Urt. v. 21.12.2022 – I R 53/19

     

    Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten.


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  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags: Verbuchung im Jahresabschluss

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 2.11.2022 – I R 37/19

     

    Gewinnabführungsverträge werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Dabei werden an das Tatsachenkriterium strenge Maßstäbe angelegt, wie der BFH erneut unterstreicht. Und der BFH stellt auch klar, was von einer kurzfristigen „Unterbrechung“ des Gewinnabführungsvertrags zu halten ist.


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  • Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Mängeln des Gewinnabführungsvertrags

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 13.7.2022 – I R 42/18

     

    – Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

    – Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.


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  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18 (Revision zugelassen)

     

    „Pacta sunt servanda“ (deutsch: Verträge sind einzuhalten). Schon zu Zeiten der Römer war die Vertragserfüllung ein zentraler Bestandteil der Rechtskultur. Die moderne Fortsetzung des lateinischen Mottos findet sich in dem „substance over form“-Gedanken der angelsächsischen Rechnungslegung. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass ein Vertrag eine aktive Handlung bzw. Unterlassung auslöst. Eine Vertrag ohne Wirkung wäre somit unbeachtlich. Auch im Steuerrecht gelten diese Grundsätze, so z.B. bei einem Gewinnabführungsvertrag.


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  • Betriebsnaher Kindergarten: Zugangsbeschränkung gefährdet die Gemeinnützigkeit!

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20

     

    Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.

    Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung, die sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert, ist das nicht der Fall.


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  • Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 14/18

     

    1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 S. 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert (unterstellt), überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 5 S. 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.

    2. Greift die Fiktion (Annahme) des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.


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  • Neues zur Fremdüblichkeit bei grenzüberschreitenden Konzerndarlehen

    Daniel Scheffbuch

    BFH-Urteil vom 13.1.2022, I R 15/21

     

    Schon häufiger ist die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen in jüngerer Zeit Gegenstand der BFH-Rechtsprechung gewesen. In einem aktuellen Urteil haben sich die Münchener Richter nun zur Fremdüblichkeit bei fehlender Besicherung von grenzüberschreitenden Konzerndarlehen und den möglichen Konsequenzen geäußert. Unter anderem nennt der BFH die für den Fremdvergleich wichtigen Kriterien.


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  • Referentenentwurf zur Funktionsverlagerungsverordnung: Erhöhtes Risiko von Streitverfahren

    Dr. Jens Rubart und Ronald Bernstein

     

    Mit der Einführung des steuerlichen Konzepts einer Funktionsverlagerung im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den relevanten Unternehmen signifikanten Mehraufwand bezüglich der Dokumentation, Bewertung und Verteidigung von grenzüberschreitenden Unternehmensrestrukturierungen aufgebürdet. Die Schlagworte „Funktionsverlagerung“, „Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern“ und der Themenkomplex der (Unternehmens-)Bewertung sind in nahezu jeder steuerlichen Betriebsprüfung relevant.

    Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) am 5.7.2022 (Bearbeitungsstand: 25.5.2022), der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des § 1 Abs. 3b AStG regeln soll, stehen dem Steuerzahler weiteres Ungemach und erhöhte Risiken von Streitfällen ins Haus.


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  • Die neu eingeführte „Einlagelösung“ bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    Dr. Martin Weiss

    Entwurf eines BMF-Schreibens vom 13.4.2022

     

    Die bisherige Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten bei sog. „Mehr- und Minderabführungen“ wird ab 2022 durch die sog. „Einlagelösung“ abgelöst. Der Entwurf des BMF-Schreibens befasst sich mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen.


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  • Hin- und Herzahlen bei überschuldeter Kapitalgesellschaft

    Dr. Martin Weiss

    FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, 7 K 101/18 K,G,F (Revision zugelassen)

     

    Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin – anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin – kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.


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  • Veräußerungssperre nach Spaltung (§ 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG)

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    BFH schafft Rechtssicherheit bei Auslegung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre

     

    Aufspaltungen und Abspaltungen von Körperschaften können nach § 15 Abs. 1 UmwStG steuerneutral erfolgen, wenn ein Teilbetrieb übertragen wird und ein Teilbetrieb verbleibt. Wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, gilt dies jedoch nicht.


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