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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie: Gesetzlich verankerte Maßnahmen im Überblick

Dr. Dirk Moldenhauer

 

Die sog. Umwandlungsrichtlinie der EU war bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Sie führt europaweit erstmals einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen ein und novelliert die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. In Deutschland wurde Gesetz, das die Richtlinie umsetzt, am 20.1.2023 vom Bundestag beschlossen und am 10.2.2023 vom Bundesrat gebilligt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die unterschiedliche Ausgestaltung grenzüberschreitender Umwandlungen in den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten hatte in der Transaktionspraxis zu Unsicherheiten und Unklarheiten geführt. Die gegensteuernden Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie stehen in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit und haben das Ziel, grenzüberschreitende Umwandlungen europaweit zu harmonisieren.

Bislang sah das deutsche Umwandlungsgesetz keine Regelungen zu grenzüberschreitenden Formwechseln oder Spaltungen vor. Lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften war gesetzlich geregelt. Nunmehr sind das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) und das flankierende Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRUGMitbestG) beschlossen worden; der Bundesrat hat das UmRUG am 10.2.2023 gebilligt.

 

Lösung

 

1. Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Beteiligten

Das Ziel des die Richtlinie umsetzenden UmRUG, die Beteiligten zu schützen, soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden.

(1) Anteilsinhaber: Hierzu zählt bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ein Austrittsrecht der Gesellschafter gegen angemessene Barabfindung, wobei das Austrittsrecht so eingreift, dass die das Abfindungsangebot annehmenden Gesellschafter nicht mehr Anteilsinhaber der Zielgesellschaft werden. Eine weitere Schutzvorkehrung für die Anteilsinhaber ist der Anspruch auf Verbesserung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sowohl bei nationalen als auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen.

(2) Gläubiger: Es waren auch bestimmte gläubigerschützende Regelungen im Rahmen des UmRUG umzusetzen: Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, damit ihr Anspruch durch die Umwandlung nicht gefährdet werden kann.

(3) Arbeitnehmer: Ein wesentlicher Bestandteil des UmRUG ist außerdem der Schutz der Arbeitnehmer, der durch Informations- und Konsultationsrechte für Betriebsräte und Arbeitnehmer sowie durch detaillierte Regelungen zum Mitbestimmungsrecht gewährleistet werden soll.

 

2. Verfahrenserleichterungen

Mit dem UmRUG werden weitere Fälle definiert (insbesondere Konzernsachverhalte), in denen der Bericht über die Auswirkungen der Umwandlungen für die Gesellschafter und Arbeitnehmer entbehrlich ist. Außerdem können künftig – sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei nationalen Umwandlungen – die Gesellschafter nur einer beteiligten Gesellschaft wirksam auf den Bericht ihrer Gesellschaft verzichten.

Die Harmonisierung des grenzüberschreitenden Registervollzugs durch die Einführung eines europaweit kompatiblen Verfahrens der digitalen Kommunikation zwischen den beteiligten Handelsregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) bedeutet ebenfalls eine erhebliche Erleichterung für grenzüberschreitende Umwandlungen.

 

Praxishinweise:

  • Mit dem UmRUG wird ein transaktionsfreundlicheres Umfeld für grenzüberschreitende Umstrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Ob das Ziel, die europäische Niederlassungsfreiheit zu fördern, erreicht wird, muss die Praxis erst noch zeigen.
  • Nicht vorgesehen ist ein Verfahren für die grenzüberschreitende Umwandlung von Personengesellschaften; vom Anwendungsbereich des UmRUG sind lediglich Kapitalgesellschaften erfasst.
  • Mit Blick auf vor dem Tag der Verkündung des UmRUG begonnene Umwandlungsmaßnahmen ist die Übergangsvorschrift des § 355 Abs. 1 UmwG zu beachten.


RA/StB Dr. Dirk Moldenhauer,
PKF WMS GmbH & Co. KG Osnabrück

 

BC 5/2023

BC2023503

 

 

 

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