Bindungswirkung im Geschäftsverkehr
OLG München Urt. v. 11.11.2024, 19 – U 200/24 e

Im Geschäftsverkehr erfolgt zunehmend die Kommunikation zwischen Vertragsparteien auch über digitale Messenger-Dienste, wie z.B. das wohl allseits bekannte „WhatsApp“. Zu der Frage, inwieweit solche Nachrichten und die dabei oft verwendeten Emojis rechtliche Wirkung entfalten können, hat das Oberlandesgericht (OLG) München kürzlich Stellung bezogen und eine Bindungswirkung, z.B. bei Mahnungen, bejaht.