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Wirtschaftsrecht
   

  • Außenwirtschaftliche Meldungen als vielfach unbekannte Bußgeldfalle

    Julia Hörl und Dominik Römer

     

    Zwar kann in Deutschland jedermann ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen an ausländische Personen bzw. Unternehmen leisten oder aus dem Ausland empfangen. Allerdings sind insbesondere bei unternehmerischer Betätigung die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten, um sonst drohende Bußgelder zu vermeiden.


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  • Transparenzregister: Erinnerung zur Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten

    Philipp Rinke und Daniel Lauschke

     

    Aus aktuellem Anlass wird an die Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes erinnert – insbesondere auf die am 30.6.2022 ablaufende Übergangsregelung.


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  • Gesellschaftsrechtliche Gesetzesvorhaben im Überblick

    Frank Moormann

     

    Im Koalitionsvertrag vom 7.12.2021 ist auch eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts enthalten. Die Spannweite reicht von der Digitalisierung von Gründungsprozessen über Compliance-Aspekte bis zu für den mittelständischen Bereich besonders wichtigen neuen Rechtsformen und der Start-up-Förderung.


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  • Recht auf Präsenz-Teilnahme an Gesellschafterversammlung

    Sven Hoischen

    LG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021, 40 O 46/20

     

    In Corona-Zeiten sind Reisebeschränkungen keine Seltenheit und können eine Verschiebung oder Absage einer physischen Gesellschafterversammlung notwendig machen. Vom Landgericht (LG) Stuttgart wurde klargestellt, dass die einladende GmbH dafür zu sorgen hat, dass die Gesellschafter die Einladung nebst Tagesordnung rechtzeitig erhalten, um eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auch tatsächlich organisieren zu können, also z.B. auch unter Berücksichtigung von Quarantäne-Bestimmungen.


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  • Mietanpassung bei behördlich angeordneter Geschäftsschließung

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BGH-Urteil vom 12.1.2022, XII ZR 8/21

     

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.


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