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Wirtschaftsrecht
   

Hilfestellungen zur Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Neues Angebot des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 16.8.2023

 

Das BAFA hat seine sog. Handreichungen zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erweitert. Diese Handreichungen sollen die Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Der gesetzliche Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LkSG liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es hat bereits in 2022 die inhaltlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen, um seinem Auftrag nachzukommen (weiterführende Informationen zur Aufbauarbeit des BAFA im Jahr 2022 sind unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschafttsbericht_2023.html?nn=1469788 abrufbar). Dafür hat das BAFA u.a. wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösungen erarbeitet sowie Handreichungen veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.

 

 

Neue Handreichung

Am 16.8.2023 hat das BAFA eine neue „Handreichung zur Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auf die Kredit- und Versicherungswirtschaft“ veröffentlicht; sie steht unter www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_kredit_versicherung.html?nn=1469788 zum Download bereit. Unternehmen der Kredit- und Versicherungswirtschaft sind wie Unternehmen aller anderen Branchen vom LkSG erfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 LkSG erfüllen. Es sind allerdings branchen- und produktspezifische Besonderheiten zu beachten.

In den Handreichungen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette wird gezeigt, wie verpflichtete Unternehmen und ihre Zulieferer zusammenarbeiten können. Es werden auch die Grenzen der Inanspruchnahme von nicht-verpflichteten Unternehmen durch verpflichtete Unternehmen dargestellt. Darüber hinaus sind weiterführende Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten, Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit und praktische Hinweise zu bestehenden Unterstützungsangeboten enthalten.

 

 

Praxishinweise:

  • Die neue Handreichung wurde vom BAFA und dem „Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte“ erstellt (siehe unter www.bafa.de/DE/Home/home_node.html).
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt unter  wirtschaft-menschenrechte.de ein umfassendes Informationsangebot zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in deutscher und englischer Sprache bereit.
  • Von den lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG zu trennen sind die regulatorischen Anforderungen der Finanzaufsicht an die beaufsichtigten Institute und Versicherungsunternehmen, darunter das Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder das BaFin-Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation (MaGo). Diese Anforderungen der Finanzaufsicht können, müssen sich aber nicht mit den Sorgfaltspflichten nach dem LkSG überschneiden. So können sich aus der Schlecht- oder Nichterfüllung der lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten Anhaltspunkte für übergreifende Mängel in der Geschäftsorganisation der beaufsichtigten Institute und Versicherungsunternehmen ergeben, die finanzaufsichtliche Maßnahmen erforderlich machen. Die Zuständigkeit des BAFA für Verstöße von Instituten und Versicherungen gegen Pflichten nach dem LkSG bleibt hiervon unberührt.


Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 10/2023

BC20231004

 

 

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