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Wirtschaftsrecht
   

Praxisleitfaden Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

BC-Redaktion

 

Die Forderungsbeitreibung ist einer der Hauptproblembereiche im Rechnungswesen. Wegen wiederholter Änderungen der Gesetzesbestimmungen zum Schuldnerverzug in den vergangenen Jahren treten immer wieder Unsicherheiten auf: Wann tritt Zahlungsverzug ein? Wie lassen sich die Verzugstage berechnen? Wie hoch können die Verzugszinsen veranschlagt werden?

Der BC-online-Praxisleitfaden, der aus mehreren BC-Beiträgen zum Zahlungsverzug zusammengestellt wurde, gibt auf diese Fragen prägnante Antworten. Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern hierbei die sofortige Umsetzung im Debitorenmanagement.


 

1. Zu welchem Zeitpunkt tritt der Zahlungsverzug ein?

 

a) 30-Tage-Regelung bei Geldforderungen

Spätestens 30 Tage „nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung“ (§ 286 Abs. 3 Satz1 BGB) tritt automatisch Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein, wenn nicht der Gläubiger einer Entgeltforderung (z.B. Lieferant) bereits zuvor den Schuldner (Kunden) mit einer Mahnung in Verzug gesetzt hat. Diese Regelung gilt nur für Entgeltforderungen aus Verträgen (Kaufpreis, Werklohn etc., das Entgelt muss aber nicht notwendig in Geld bestehen, z.B. Tausch).

 

 

Wichtiger Praxishinweis:

Die 30-Tage-Regelung greift gegenüber Verbrauchern nur dann ein, wenn diese auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sind. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.

Unternehmen, die Rechtsgeschäfte mit Endverbrauchern schließen, sollten daher zur raschen Forderungsbegleichung auf ihren Rechnungsformularen stets folgenden Vermerk anbringen:

„Wir bitten Sie, den Rechnungsbetrag alsbald zu zahlen, da 30 Tage nach Erhalt der Rechnung der gesetzliche Verzugszinssatz von – seit 1.7.2004 – 6,13 % anfällt“.

 

Ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist – also der Unternehmer –, kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

Warnhinweis:

Bestreitet ein Unternehmer (Schuldner) den Zugang einer Rechnung, hat dies möglicherweise erhebliche Nachteile: In diesem Fall ist nicht mehr der Zeitpunkt des Rechnungszugangs maßgeblich, sondern der Liefertermin (Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung, vgl. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB). Letzterer liegt aber meist weit vor der Rechnungserteilung, so dass er noch früher in Verzug geraten kann.

 

 

b) Verzug durch Mahnung oder „Kalendergeschäfte“

Nach dem seit 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts kann der Schuldner bereits vor Ablauf der 30-Tage-Frist durch Mahnung in Verzug geraten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

 

 

Beispiel:

Im Anschluss an die Übergabe und Installation des bestellten Rechnungswesenprogramms händigt der Softwarehersteller der selbständigen Bilanzbuchhalterin eine Rechnung ohne Angabe einer Zahlungsfrist aus. Da er nach 20 Tagen immer noch keinen Geldeingang registrieren konnte, mahnt der Softwarehersteller die Zahlung an.

 

 

Wurde jedoch ein genauer Zahlungstermin (z.B. 15.9.2004) vereinbart (juristisch „Leistungszeitpunkt“), kommt der Schuldner eines Rechnungsbetrages ohne weitere Mahnung am 16.9.2004 in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten/Unternehmern muss die Einräumung eines bestimmten Zahlungsziels nicht auf jeder Rechnung vermerkt werden; ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Vereinbarung enthalten ist, würde genügen.

Darüber hinaus können auch unbestimmte Kalenderangaben zum Leistungstermin den Zahlungsverzug herbeiführen (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

 

 

Beispiele zu Zahlungsvereinbarungen ohne exakte Kalenderbestimmung:

  • Zahlung eine Woche nach Lieferung,

  • Zahlung innerhalb einer Woche nach notarieller Fälligkeitsmitteilung,

  • Zahlung 14 Tage nach Rechnungseingang,

  • Zahlung 8 Tage nach Abnahme (beim Werkvertrag).

 

 

Vertiefungshinweis:

Was bei den neuen Verzugsregelungen im Geschäftsverkehr im Einzelnen zu beachten ist und wie sie optimal eingesetzt werden können, erläutert Rechtsanwältin Wallstein in BC 2/2002 (S. 39 ff.) an einer Reihe von Praxisfällen.

 

 

c) Wie werden die Verzugstage berechnet?

Der Verzug beginnt mit dem Tag des Zugangs der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) und – bei kalendermäßiger festgelegter oder berechenbarer Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) – mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung (spätestens) zu erbringen war. Sofern kein Zahlungsziel eingeräumt wird oder eine Mahnung erfolgt, wird eine Rechnung am Tag des Zugangs (z.B. 1.9.2004) fällig; der Verzug tritt dann nach 30 Tagen ein (z.B. am 1.10.2004)

Im Gegensatz z.B. zum Konsumentenkredit ist die Zinsmethode bei Verzugszinsen gesetzlich nicht vorgeschrieben; auch die Rechtsprechung hat sich auf keine bestimmte Zinsmethode festgelegt. Da es sich nicht um einen Zeitraum-Zins, sondern um einen Tages-Zins für jeden Tag des Verzugs handelt, setzt sich bei der Berechnung des Verzugszinses in der Praxis zunehmend die kalendergenaue Echt/Echt-Methode durch. Als Faustregel beim Zahlungsverzug gilt: Für die Ermittlung der Verzugstage muss die Anzahl der Tage ab dem Verzugsbeginn bis zum Tag der Zahlungsleistung gezählt werden. Fällt der der Verzugsbeginn beispielsweise auf den 26. März (einem Werktag) und erfolgt die Zahlung am 28. März um 10 Uhr, ergeben sich drei Verzugstage, nämlich der 26., 27. und 28. März.

 

 

Beispiel zur Berechnung der Verzugstage:

Eine Forderung wird am 1.5.2004 fällig; die Rückzahlung erfolgt am 15.6.2004 (Tag der Abgabe der Überweisung beim Geldinstitut bzw. Versendung eines gedeckten Schecks an den Gläubiger).

Erster Tag des Verzugs: 3.5.2004 (wegen des Feiertags am 1.5. ist die Forderung erst am 2.5.2004 fällig, vgl. § 193 BGB)

Letzter Tag des Verzugs: 15.6.2004 (da der Tag der Rückzahlung voll zu verzinsen ist)

15.6.2004 ./. 3.5.2004 = 44 Tage

 

 

Vertiefungshinweis:

Beispiele zur Anwendung der verschiedenen Zinstageberechnungsmethoden (z.B. 30/360-Methode, Echt-Echt-Methode) gibt Prof. Rieg, BC-Schriftleiter, in BC 5/2004 (S. 120 f.).

 

 

2. Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Die Höhe des Zinssatzes für Verzug bei Geldschulden richtet sich danach, wer an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist:

  • Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (z.B. in den Bereichen Urlaub, Freizeit, Sport) beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr – seit 1.7.2004 also 6,13% (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit z.B. von Kaufleuten, Freiberuflern) beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – seit 1.7.2004 also 9,13% (§ 288 Abs. 2 BGB). Seit dem 29.7.2014 gelten für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz!! Näheres hierzu siehe „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“.

Der Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Europäischen Zentralbank festgesetzt und durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht (siehe www.bundesbank.de, Verzeichnis „Ausgewählte Zinssätze“).

 

Höhe der Verzugszinsen seit 1.1.2002

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

  

Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 BGB)

Handelsgeschäfte (§ 288 Abs. 2 BGB)

1.1.2024 bis 30.6.2024+3,62 %8,62 %12,62 %
1.7.2023 bis 31.12.2023+3,12 % 8,12 %12,12 %
1.1.2023 bis 30.6.2023+1,62 % 6,62 %10,62 %
1.7.2022 bis 31.12.2022-0,88 % 4,12 %8,12 %
1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 %

4,12 %8,12 %
1.7.2021 bis 31.12.2021-0,88 % 4,12 %8,12 %
1.1.2021 bis 30.6.2021-0,88 % 4,12 %8,12 %

1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 % 4,12 %8,12 %
1.1.2020 bis 30.6.2020-0,88 % 4,12 %8,12 %

1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 %

4,12 %

8,12 % 

1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 % bis 28.7.2014 bzw.

8,27 % ab 29.7.2014

1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7.2012 bis 31.12.2012

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1.2012 bis 30.6.2012

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7.2011 bis 31.12.2011

  0,37 % 

5,37 %

8,37 %

1.1.2011 bis 30.6.2011

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7.2010 bis 31.12.2010

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1.2010 bis 30.6.2010

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7.2009 bis 31.12.2009

 0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1.2009 bis 30.6.2009

 1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7.2008 bis 31.12.2008

 3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1.2008 bis 30.6.2008

 3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7.2007 bis 31.12.2007

 3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1.2007 bis 30.6.2007

 2,70 %

7,70 %

10,70 %

1.7.2006 bis 31.12.2006

 1,95 %

6,95 %

9,95 %

1.1.2006 bis 30.6.2006

 1,37 %

6,37 %

9,37 %

1.7.2005 bis 31.12.2005

 1,17 %

6,17 %

9,17 %

1.1.2005 bis 30.6.2005

 1,21 %

6,21 %

9,21 %

1.7.2004 bis 31.12.2004

 1,13 %

6,13 %

9,13 %

1.1.2004 bis 30.6.2004

 1,14 %

6,14 %

9,14 %

1.7.2003 bis 31.12.2003

 1,22 %

6,22 %

9,22 %

1.1.2003 bis 30.6.2003

 1,97 %

6,97 %

9,97 %

1.7.2002 bis 31.12.2002

 2,47 %

7,47 %

10,47 %

1.1.2002 bis 30.6.2002

 2,57 %

7,57 %

10,57 %

 

Die Gläubiger haben weiterhin die Möglichkeit, einen höheren Verzugszins zu verlangen, wenn sie einen entsprechend höheren finanziellen Schaden durch den Zahlungsverzug ihres Schuldners (Kunden) nachweisen (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB). Hierbei kann z.B. auf Überziehungszinsen auf dem Girokonto oder entgangene Gewinne Bezug genommen werden.

BC 9/2004

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