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Wirtschaftsrecht
   

Neuerungen im Personengesellschaftsrecht

Martin Krebs

Vorbereitung auf Änderungen ab 1.1.2024

 

Da das Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024 umfassend erneuert wird, wird es höchste Zeit, den Handlungsbedarf zu prüfen. Das gilt insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), für die es ab 2024 zwei verschiedene Ausgestaltungsformen geben wird.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Zum 1.1.2024 wird durch das sog. MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) das Personengesellschaftsrecht umfassend erneuert. Dabei steht insbesondere die GbR im Fokus. Aber auch für andere Personengesellschaftsformen bringt das MoPeG weitreichende Änderungen mit sich.

 

 

Lösung

Infolge des sog. MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) wird es zwei Arten von GbRs geben: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbRs. Ob eine GbR rechtsfähig ist oder nicht, bestimmt sich aus der Teilnahme am Rechtsverkehr. Nicht rechtsfähige GbRs treten nicht nach außen auf, sondern regeln lediglich das Innenverhältnis der Gesellschafter. Nur eine rechtsfähige GbR kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein sowie eigenes Gesellschaftsvermögen haben.

Die rechtsfähige GbR kann dann als eGbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister per notariell beglaubigter Anmeldung eingetragen werden. Für bestimmte GbRs besteht eine Eintragungspflicht. Dies betrifft insbesondere GbRs, die als Eigentümerin im Grundbuch stehen oder GmbH-Anteile halten. Ist sie im Gesellschaftsregister eingetragen, so muss sie auch in das Transparenzregister aufgenommen werden.

Als Vorteile einer Eintragung lassen sich folgende Aspekte nennen:

  • Die mit der Eintragung einhergehende Publizitätswirkung führt zu einem erleichterten Nachweis der Existenz der Gesellschaft und von Vertretungsberechtigungen.
  • Die eGbR wird mit der Grundbuch- und Registerfähigkeit ausgestattet. Die Anwendung des Umwandlungsgesetzes ist eröffnet, sodass beispielsweise ein direkter Formwechsel von der GbR in eine Kapitalgesellschaft möglich wird.
  • Für die rechtsfähige GbR ist die rechtssichere Enthaftung ausscheidender Gesellschafter nach fünf Jahren gesetzlich verankert.
  • Der Zugang und die Umsetzung von Gesellschaftsfinanzierungen werden erleichtert.

Die nicht rechtsfähige GbR wird als Innengesellschaft immer dann Anwendung finden, wenn die GbR selbst nicht nach außen auftritt, sondern lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Die nicht rechtsfähige GbR darf über kein Vermögen verfügen.

 

 

Praxishinweise:

  • Wie bisher können Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften abweichende Regelungen vorsehen. Gerade deshalb sollten bestehende Gesellschaftsverträge mit den geänderten gesetzlichen Regelungen verglichen werden. Es kann in vielen Gesellschaftsverträgen Paragrafen geben, für die das Gesetz künftig konkrete Vorgaben macht, die aber von den Gesellschaftern bislang nicht oder nur unzureichend bedacht wurden.
  • Darüber hinaus bringt das MoPeG auch für andere Personengesellschaftsformen weitreichende Änderungen mit sich: So wird durch das MoPeG die bisherige Stimmgewichtung sowie Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen abgeschafft. Künftig wird die in der Praxis bereits gebräuchliche Regelung verankert, nach welcher die Beteiligungsverhältnisse für die Stimmen und die Gewinnanteile maßgeblich sind. Ferner wird das Beschlussmängelrecht grundlegend neugestaltet und dem Recht der Kapitalgesellschaften angeglichen, d.h., dass Beschlussmängel zukünftig durch eine befristete Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden müssen.


 

StB Martin Krebs, PKF Wulf Gruppe, Stuttgart

 

 

BC 9/2023

BC2023908

 

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