CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Wirtschaftsrecht
   

Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag

Christian Thurow

Schleswig-Holsteinisches OLG Beschl. v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22


Für viele Jungunternehmer ist die Gründung ihrer ersten GmbH eine aufregende Zeit. Anders als bei Personenhandelsgesellschaften erfolgt die Gründung einer GmbH unter notarieller Beurkundung. Doch schützt auch ein Notar nicht immer vor den Fallstricken im Gesellschaftsvertrag. Ein solcher Fallstrick ist die Darlegung des Gründungsaufwands.



 

Praxis-Info!

Problemstellung

Im Rahmen der Anmeldung einer neugegründeten GmbH durch den Geschäftsführer verlangte das Registergericht eine Aufschlüsselung der von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten.

Aus Sicht der Gesellschaft war es dagegen ausreichend, im Gesellschaftsvertrag lediglich eine Festlegung des Gesamthöchstbetrags, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, zu treffen.

 

Lösung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) widerspricht der Auffassung der Klägerin. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der Gründung einer GmbH § 26 Abs. 2 AktG analog anzuwenden. Hiernach ist der Gesamtaufwand, der zulasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, im Gesellschaftsvertrag gesondert festzusetzen. Die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten sind dabei einzeln und als Gesamtbetrag auszuweisen. Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden. Die Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und soll eine Minderung des Haftungskapitals durch zweifelhafte Gründungskosten verhindern. Dieses Ziel kann nur durch die Auflistung der tatsächlichen Kosten erreicht werden, die bloße Festlegung eines Höchstbetrags ist nicht ausreichend.

 

Praxishinweis:

Das Urteil unterstreicht einmal mehr, dass mit der Buchführung bereits in der Vorgründungsphase begonnen werden muss. So lässt sich am besten sicherstellen, dass die Gründungskosten vollständig und akkurat erfasst worden sind.


Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 4/2023

BC2023408

 

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü