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Wirtschaftsrecht
   

Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

BC-Redaktion

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.5.2014 (BT-Drs. 18/1309)

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 4.7.2014 (BT-Drs. 18/2037); Zustimmung des Bundesrats vom 11.7.2014 (BR-Drs. 292/14)

 

Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

 

 

 

Gegenstand der Änderung / Neuerung

Rechtsgrundlagen

Praxishinweise/Kritik

Zahlungshöchstfristen

Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist zwischen Unternehmern (auch bei Freiberuflern) ist regelmäßig auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob unbillig („grossly unfair“, grob nachteilig) ist.

§ 271a Abs. 1 BGB

Anwendungsbeispiel:

Vereinbaren die Parteien im Unternehmensverkehr eine Zahlungsfrist von 50 Tagen nach Rechnungszugang, so ist eine weitere Vereinbarung, nach welcher der Verzug erst 20 Tage nach dem Ende der Zahlungsfrist eintreten soll, nur wirksam, wenn diese Vereinbarung über den Verzugseintritt ausdrücklich erfolgt. Denn der Verzug würde in diesem Fall insgesamt 70 Tage nach Rechnungszugang eintreten.

 

  • Keine Anwendung finden diese Gesetzesregelungen auf die Vereinbarung einer Stundung oder eines Skontos.
  • Eine Anhebung der Zahlungsfrist auf maximal 60 Tage könnte dazu führen, dass diese 60 Tage zu einer Regelzahlungsfrist werden. Dies würde u.a. die Rechtsposition der Bauunternehmer als Gläubiger verschlechtern. Das verfolgte Ziel einer Verkürzung der Zahlungsfristen wird dadurch möglicherweise in sein Gegenteil verkehrt.
  • Diese Regelungen sind nicht auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern sowie auf Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen (Entgeltforderungen bei Teilleistung) anzuwenden (§ 271a Abs. 5 BGB-E). Umgekehrt: Handelt es sich auf der einen Seite um ein Unternehmen als Zahlungsschuldner und auf der anderen um einen Zahlungsgläubiger als Verbraucher, sind diese Höchstgrenzen für Zahlungsfristen maßgebend.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten. Ausnahme: Im Vertrag wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart und sachlich begründet. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.

§ 271a Abs. 2 BGB

Beispiele für eine sachliche Rechtfertigung für die Bestimmung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen – jedoch nicht mehr als 60 Tagen – können sein:

  • Die öffentliche Stelle legt im Vertrag Wert auf eine dauerhafte Vertragsbeziehung.
  • Der Aufwand zur Prüfung einer Rechnung ist aufgrund der Komplexität des Vertragsgegenstands sehr hoch.

Diese Regelungen sind nicht auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern sowie auf Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen (Entgeltforderungen bei Teilleistung) anzuwenden (§ 271a Abs. 5 BGB-E).

Als Fristbeginn gilt – sowohl bei Unternehmen als auch bei öffentlichen Auftraggebern – jeweils

– entweder der Empfang der Gegenleistung (Zur-Verfügung-Stellung des abnahmereifen Werks) oder

– der Zugang einer Rechnung (nach Empfang der Gegenleistung) oder

– eine gleichwertige Zahlungsaufstellung (nach Empfang der Gegenleistung) oder

– ein späterer vom Gläubiger benannter Zeitpunkt.

 

§ 271a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BGB

  • In Zweifelsfällen hat der Schuldner zu beweisen, in welchem Zeitpunkt eine Rechnung zugegangen ist. Eine vertragliche Vereinbarung darf nicht den Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung festlegen. Es obliegt jedoch dem Gläubiger, wann er die erbrachte Leistung in Rechnung stellt.
  • Der „Empfang der Gegenleistung“ ist nicht mit dem Begriff „Abnahme“ gleichzusetzen.
  • Diese Regelungen sind nicht auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern sowie auf Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen (Entgeltforderung bei Teilleistung) anzuwenden (§ 271a Abs. 5 BGB-E).

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht.

Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

 

Der Empfehlung des Bundesrats (vom 23.5.2014), branchenspezifische Ausnahmen mit aufzunehmen, wurde nicht entsprochen. Damit wären Klauseln in den AGB ermöglicht worden, die dann nicht unangemessen und daher nicht unwirksam sind, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsehen.

Nach Auffassung der Bundesregierung (Gegenäußerung vom 28.5.2014) gestattet bereits § 308 Nr. 1a BGB Verwendern von AGB, in besonderen Fällen längere Fristen vorzusehen (siehe oben) – deshalb kein Änderungserfordernis.

 

 

§ 308 Nr. 1a 2. Halbsatz BGB

Verhindert wird dadurch, dass Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen künftig auch in den AGB zulässig sind. Damit werden die oben erwähnten Befürchtungen der Verbände zur Ausdehnung der Regelzahlungsfrist von 60 Tagen insoweit geschmälert.

Eine Sonderregelung für die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen ist nicht vorgesehen.

 

Kritik des Bundesrats vom 23.5.2014:

Der nationale Gesetzgeber geht über eine „Eins-zu-Eins-Umsetzung“ de r Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU hinaus. Laut Artikel 3 Abs. 5 dieser EU-Richtlinie darf die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreiten.

Beispiel: Für die Automobilindustrie könnte es zu Wettbewerbsnachteilen kommen, wenn die Nachbarstaaten im europäischen Ausland eine „Eins-zu-Eins-Umsetzung“ der Richtlinie 2011/7/EU verfolgen, da der vorzeitige Liquiditätsabfluss nur die deutschen Automobilhersteller träfe, nicht jedoch die Wettbewerber im EU-Ausland.

 

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Mit Abnahme- oder Überprüfungsverfahren soll die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag (der Bestellung) festgestellt werden. Diese dürfen regelmäßig nicht länger als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen (oder des Zugangs der Rechnung) dauern. Etwas anderes können die Parteien – Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber (!) – nur durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmen (z.B. erforderliche längere Prüfdauer bei einem umfangreichen oder komplexen Bauwerk). Diese Vereinbarung darf jedoch für den Gläubiger nicht grob unbillig (nachteilig) sein.

 

§ 271a Abs. 3 BGB

  • Ziel ist es, die Umgehung der Verzugsvoraussetzungen (siehe unten) durch überlange Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zu verhindern. Nach der bestehenden Regelung in § 271 Abs. 1 BGB hat die Abnahme im Zweifel „sofort“ zu erfolgen, also nicht erst nach Ablauf einer Maximalfrist von 30 Tagen ab Leistungserbringung.
  • Das Heraufsetzen der Frist für die Abnahme einer Leistung ist vor allem mit Blick auf den Bau als problematisch anzusehen. Beispiel: Werden Fensterrahmen eingesetzt, anschließend aber weitere Baumaßnahmen am Rohbau vorgenommen, und erfolgt danach erst die Abnahme der Leistung des Tischlers, könnten möglicherweise bereits Schäden an den Fensterrahmen entstanden sein.
  • Diese Regelungen sind wiederum nicht auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern sowie auf Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen anzuwenden (§ 271a Abs. 5 BGB-E). Umgekehrt: Handelt es sich auf der einen Seite um ein Unternehmen als Zahlungsschuldner und auf der anderen um einen Zahlungsgläubiger als Verbraucher, sind diese Höchstgrenzen für Abnahme- und Überprüfungsfristen maßgebend.

Eine Klausel in den AGB ist im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung vorsieht.

 

 

Der Empfehlung des Bundesrats (vom 23.5.2014), auch hier branchenspezifische Ausnahmen mit aufzunehmen, wurde nicht entsprochen. Damit wären Klauseln in den AGB ermöglicht worden, die dann nicht unangemessen und daher nicht unwirksam sind, wenn sie eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsehen.

Nach Auffassung der Bundesregierung (Gegenäußerung vom 28.5.2014) gestattet bereits § 308 Nr. 1a BGB Verwendern von AGB, in besonderen Fällen längere Fristen vorzusehen (siehe oben) – deshalb kein Änderungserfordernis.

§ 308 Nr. 1b 2. Halbsatz BGB

Die Klauseln in den AGB legen einen strengeren Maßstab an, um zu verhindern, dass marktmächtigen Schuldnern zulasten ihrer Vertragspartner übermäßig lange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen eingeräumt werden.

 

Begründung des Bundesrats vom 23.5.2014:

Der nationale Gesetzgeber geht über eine „Eins-zu-Eins-Umsetzung“ der Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU hinaus. In Artikel 3 Abs. 4 dieser EU-Richtlinie wird lediglich eine Höchstdauer des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von nicht mehr als 30 Kalendertagen verlangt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen.

Die Halbierung der Abnahmefristen von 30 auf 15 Tage bei den AGB dürfte nicht für alle Branchen geeignet sein. Bei komplexen Einkaufsvorgängen beispielsweise im Automobilbereich könnten 15 Tage zu kurzfristig sein.

 

Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses

Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses um einen Prozentpunkt auf 9% über dem Basiszinssatz.

 

§ 288 Abs. 2 BGB

Der Verzugszins bei Rechtsgeschäften im Geschäftsverkehr (zwischen Unternehmern!) würde somit – statt derzeit 7,37% (Basiszinssatz seit 1.1.2014: -0,63%) – künftig 8,37% betragen.

Von Wirtschaftsverbänden wird teilweise statt des Basiszinssatzes die Verwendung des (höheren) Europäischen Referenzzinssatzes gefordert.

Eine Vertragsklausel (auch eine im Voraus getroffene Individualvereinbarung), die den Anspruch auf Verzugszinsen vollständig (!) ausschließt, ist generell unwirksam.

Sofern lediglich eine Beschränkung des Anspruchs auf Verzugszinsen vorgenommen wird, ist diese unwirksam, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig (nachteilig) ist.

 

§ 288 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BGB

„Im Voraus“ bedeutet: Im Falle eines Rechtsstreits haben die Vertragsparteien unverändert die Möglichkeit, zur Beilegung des Konflikts auf bestimmte Leistungen – etwa auf Verzugszinsen – zu verzichten (nachträglich geschlossener Vergleich).

Diese Regelung gilt nicht bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 288 Abs. 6 Satz 4 BGB-E).

Entschädigung für Beitreibungskosten

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, haben Gläubiger bei Zahlungsverzug bereits bislang (gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) regelmäßig einen Anspruch auf den Ersatz der durch den Zahlungsverzug verursachten Beitreibungskosten.

Neu für das deutsche Recht ist die Quantifizierung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Im Klartext: Diesen pauschalen Zahlungsanspruch dürfen die Gläubiger auf jeden Fall geltend machen, unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden ohne weitere Mahnung.

Dies gilt (laut der Richtlinie 2011/7/EU) auch dann, wenn hierfür eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Inkassounternehmen beauftragt wurde. Die Pauschale ist (gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB-E) auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, wenn Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden.

§ 288 Abs. 5 BGB

Der Mindestanspruch von 40 € gilt auch bei Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen wie Entgeltforderungen bei Teilleistung (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB-E). Im Klartext: Der pauschale Schadensersatz fällt bei jeder einzelnen Abschlagszahlung oder jeder sonstigen Ratenzahlung, mit welcher der Entgeltschuldner in Verzug ist, in voller Höhe an.

Diese Regelung gilt allerdings nicht bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 288 Abs. 6 Satz 4 BGB-E); sie ist jedoch anzuwenden, wenn der Zahlungsgläubiger ein Verbraucher ist.

Sollte eine Vereinbarung den Anspruch der Pauschale oder den Schadensersatz bei Kosten der Rechtsverfolgung ausschließen oder beschränken, ist davon auszugehen, dass sie gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig (nachteilig) ist.

 

§ 288 Abs. 6 BGB

Diese Regelung gilt nicht bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 288 Abs. 6 Satz 4 BGB-E); sie ist jedoch anzuwenden, wenn der Zahlungsgläubiger ein Verbraucher ist.

Unterlassungsklagen

Die dargestellten, im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen werden flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz. Danach erhalten Unternehmensverbände (Wirtschaftsverbände und Kammern) die Möglichkeit, auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung (auch bei Individualvereinbarungen zwischen Vertragsparteien) oder von Geschäftspraktiken (Übungen, Handelsbräuche) zu klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Schadensersatzpauschale abgewichen wird.

 

§ 1a, § 3 Abs. 1 und 2 UKlaG

Sofern ein Verbraucher Gläubiger einer Zahlungsforderung ist, können auch qualifizierte Einrichtungen, die Verbraucherinteressen vertreten (z.B. Verbraucherzentrale), Ansprüche geltend machen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Artikel 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Schuldverhältnisse angewendet werden.

Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30.6.2015 erbracht wird (Artikel 3 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB).

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 5/2014, BC 8/2014

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