KG Berlin Beschl. v. 6.3.2025 – 2 UH 2/25

Zahlt ein Schuldner nicht, so müssen Unternehmen ihre Ansprüche mit Nachdruck geltend machen, etwa mittels Erreichung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Doch welches Gericht ist dafür zuständig, wenn sich der Verwaltungssitz des Schuldners an einem anderen Ort befindet als der, welcher im Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft angegeben ist?
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Schuldnerin war eine GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in Berlin. Die Geschäftsanschrift der Schuldnerin war in Hamburg. Der Gläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Wedding (Berlin), welches sich jedoch für örtlich unzuständig erklärte. Zuständig sei das AG Hamburg, da sich dort der maßgebliche Verwaltungssitz der Schuldnerin befinde. Das AG Hamburg erklärte sich jedoch ebenfalls für örtlich unzuständig, da die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin habe.
Lösung
Das Kammergericht (KG) Berlin weist die örtliche Zuständigkeit dem AG Wedding zu. Entscheidend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners, welcher sich bei einer juristischen Person nach § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Selbst die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig.
Erschwerend ist im Ausgangsfall, dass die Satzung lediglich „Berlin“ als Sitz der Gesellschaft aufführt, ohne den Amtsgerichtsbezirk näher zu konkretisieren. In der bisherigen Rechtsprechung ist das KG Berlin in solchen Fällen davon ausgegangen, dass mangels Bestimmbarkeit eines statutarischen Sitzes auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen sei. An dieser Rechtsprechung hält das KG Berlin nicht mehr fest. Stattdessen wird dem Gläubiger nunmehr ein Wahlrecht unter sämtlichen Berliner Amtsgerichten eingeräumt. Durch den Antrag beim AG Wedding hat die Gläubigerin dieses Wahlrecht zulässig ausgeübt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 6/2025
BC20250612