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Wirtschaftsrecht
   

Digital Business: Update zum Kündigungsbutton und die Einführung des Widerrufsbuttons

Daniel Lauschke

 

Die Umsetzung des sogenannten Kündigungsbuttons bereitet in der Praxis noch immer viele Probleme. Nun steht auch die Einführung des sogenannten Widerrufsbuttons an.


 

Praxis-Info!

Seit dem 1.7.2022 ist der sogenannte Kündigungsbutton Pflicht. § 312k BGB verlangt, dass Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt wird, Dauerschuldverträge, die elektronisch geschlossen wurden, über eine eindeutig benannte Kündigungsschaltfläche (den sogenannten „Kündigungsbutton“) zu beenden. Die Kündigungsschaltfläche muss auf der eigenen Homepage gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet und ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

 

 

Probleme rund um den Kündigungsbutton

Eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv ergab, dass die Anforderungen des Kündigungsbuttons von der Mehrheit der Verpflichteten noch immer nicht gesetzeskonform umgesetzt wird. Als Folge nehmen die Verbraucherzentralen Webseitenbetreiber mit mangelhafter Umsetzung verstärkt ins Visier; exemplarisch sei das prominente Urteil gegen Sky.de vor dem LG München I vom 16.11.2023 (Az. 12 O 4127/23) genannt.

Auch können Verbraucher ihre Verträge ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn kein Kündigungsbutton vorhanden ist oder die Umsetzung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht!

Folgend finden Sie die 5 häufigsten Fehler im Zusammenhang mit dem Kündigungsbutton und wie Sie diese vermeiden können.

 

1. Kündigungsbutton falsch bezeichnet oder nicht gut lesbar

Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Vermeiden Sie daher besonders verklausulierte oder irreführende Bezeichnungen des Kündigungsbuttons! Auch darf dessen Aufmachung nicht so gewählt werden, dass er leicht übersehen werden kann.

 

2. Kündigungsbutton ist schwer auffindbar

Der Kündigungsbutton muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dagegen verstößt, wer den Button nicht gut sichtbar auf der Website implementiert und diesen z.B. hinter weiterführenden Links „versteckt“.

Achten Sie darauf, dass der Button jederzeit gut erreichbar ist. Es bietet sich an, den Button neben dem Link zum Impressum zu platzieren.

 

3. Kündigungsbutton führt nicht zur Bestätigungsseite

Der Kündigungsbutton muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher Angaben zum zu kündigenden Vertragsverhältnis machen kann und sich dadurch identifiziert.

Verlangen Sie daher keine weiteren Zwischenschritte, wie etwa einen vorherigen Login in den Kundenaccount oder sogenannte „Bleibe-Angebote“!

 

4. Abfrage von unnötigen Informationen, telefonische Bestätigung

Oftmals werden Informationen abgefragt, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, wie etwa der Kündigungsgrund bei einer ordentlichen Kündigung, ohne dessen Angabe die Kündigung nicht abgesendet werden kann. Die Rechtsprechung legt die gesetzlichen Anforderungen eng aus und hat zuletzt im oben aufgeführten Urteil solche Abfragen als unzulässig angesehen.

Verlangen Sie nur Informationen, die zur Identifizierung des Vertragsverhältnisses unbedingt notwendig sind, wie zur Person des Kündigenden sowie Kunden- bzw. Vertragsnummern.

Übrigens: Auch das Verlangen einer telefonischen Rückbestätigung zur Identifizierung des Vertragspartners ist nicht zulässig (LG Koblenz Urt. v. 27.2.2024 – 11 O 12/23).

 

5. Bestätigungsschaltfläche falsch bezeichnet

Auch die Bestätigungsschaltfläche, mit der der Kunde seine Angaben zur Kündigung absendet, darf mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Vermeiden Sie daher auch hier unklare Bezeichnungen wie „senden“ oder „abschicken“.

 

 

Fazit

Nehmen Sie dies zum Anlass und überprüfen Sie Ihre eigene Implementierung des Kündigungsbuttons, um eine kostspielige Abmahnung zu vermeiden!

 

 

Einführung des Widerrufsbuttons

Neben dem Kündigungsbutton wird es bald auch einen Widerrufsbutton geben. Dies hat der europäische Gesetzgeber durch eine Neuregelung in der Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge Ende letzten Jahres beschlossen. Der Geltungsbereich des Widerrufsbuttons ist umfassender als der des Kündigungsbuttons, da er nicht nur Dienstleistungsverträge, sondern sämtliche Fernabsatzverträge, die ein Widerrufsrecht gewähren, umfasst, einschließlich einfacher Warenkaufverträge im B2C-Bereich (Business to Consumer: Der Empfänger der Lieferung oder Leistung ist nichtunternehmerischer Endverbraucher).

Der Widerrufsbutton muss laut Richtlinie so ausgestaltet sein, dass er leicht und jederzeit auffindbar und zugänglich ist. Die Richtlinie bestimmt zudem ausdrücklich, dass die Lösung ohne vorherigen Login zugänglich sein muss und der Unternehmer unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung übermitteln muss. Es dürften damit dieselben strengen Anforderungen wie beim Kündigungsbutton anzuwenden sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun Zeit, die Richtlinie bis Ende nächsten Jahres umzusetzen. Unsere Erfahrung mit der Implementierung des Kündigungsbuttons hat gezeigt, dass eine frühzeitige Planung der Umsetzung notwendig ist, da ggf. auch Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzerklärungen angepasst werden müssen.

 

RA Daniel Lauschke, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 5/2024

BC20240520

 

 

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