FG München, Urteil vom 9.4.2018, 7 K 729/17

Haben Gesellschafter ihrer Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung gestellt, so kann durch einen Forderungsverzicht das Eigenkapital erhöht werden (sog. Debt-to-Equity-Swap). Ist das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts negativ, so stellt sich die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen und daraus resultierend nach dem Teilwert der Einlage.