BFH-Urteil vom 28.8.2017, I R 80/15
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“, sagt eine römische Juristenweisheit. Auch die behördliche Bearbeitungsgeschwindigkeit entzieht sich der Beeinflussbarkeit durch den Steuerpflichtigen. Da helfen nur „Glaube, Hoffnung, Liebe“ sowie eine sehr frühe Einreichung der zu bearbeitenden Anträge.