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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Verlängerung der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung bis 31.8.2018

BC-Redaktion

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, Presseinformation vom 4.5.2018 (21/2018)

 

Unternehmer, die ihre Körperschaftsteuererklärung für 2017 selbst anfertigen, dürfen die Erklärung bis zum 31.8.2018 abgeben – und zwar ausnahmsweise auch in Papierform. Auf diese Sonderregelung macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.


 

 

Praxis-Info!

Nach dem Gesetz musste die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 eigentlich bis zum 31.5.2018 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Doch dies war den Unternehmen in diesem Jahr nicht möglich, da die Finanzverwaltung das erforderliche Programm-Modul zur Übersendung der Körperschaftsteuererklärungen voraussichtlich erst Ende Juli bereitstellt. Ursache für die späte Verfügbarkeit seien umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung, so das Bundesfinanzministerium in einer Mitteilung vom 12.4.2018. Betroffen davon sind beispielsweise GmbHs, die ihre Körperschaftsteuererklärung ohne Steuerberater abgeben.

Bereits in den Jahren 2015 und 2017 konnten die Formulare nicht pünktlich bereitgestellt werden. In diesem Jahr bietet die Finanzverwaltung allerdings eine Zwischenlösung an: Die betroffenen Steuerzahler können ihre Körperschaftsteuererklärung bis zum 31.8.2018 in Papierform oder elektronisch abgeben.

Die erforderlichen Papierformulare stehen beim Bayerischen Landesamt für Steuern online zum Ausdrucken zur Verfügung. Vor allem diejenigen, die mit einer Erstattung von Körperschaftsteuer rechnen, sollten ihre Erklärung zeitnah abgeben, um zügig an das Geld zu kommen, rät der Bund der Steuerzahler.

 

 

BC 6/2018 

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