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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der Darlehensforderung: Verdeckte Gewinnausschüttung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 5/14

 

Das asiatische Ying-Yang Zeichen symbolisiert eine Dualität, in welcher sich das Trennende als Einheit offenbart. In diesem Sinne ist auch ein aktuell veröffentlichtes BFH-Urteil zu deuten: Die buchhalterische Trennung von Darlehensrückzahlungsforderung und Zinsforderung wird unter dem Mantel einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wieder als Einheit zusammengefügt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH reichte an einen entfernten (angeheirateten) Verwandten ein unbesichertes Darlehen in Höhe von rund 100.000 € aus. Das Darlehen war mit 6% zu verzinsen. Das Darlehenskonto wurde als Verrechnungskonto geführt, auf welchem die vereinbarte Verzinsung zum Jahresende belastet worden ist. Zum 31.12.2002 war die Darlehensforderung auf rund 185.000 € angewachsen. Bis einschließlich 2003 wurden die Zinsen noch erfasst und dem Verrechnungskonto belastet, für die Jahre 2004 und 2005 fand keine Erfassung der Zinsen mehr statt. Die Rückforderung des Darlehens wurde erst ab dem Jahr 2012 gerichtlich betrieben.

Aufgrund der Umstände der Darlehensgewährung ging das Finanzamt von einer vGA aus und nahm eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensrückzahlungsforderung zum 1.1.2003 vor. Die Forderung wurde auf 0 € abgeschrieben, die Abschreibung in Höhe von rund 185.000 € als vGA erfasst. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos und ist im Folgenden unstreitig. Aus Sicht des Finanzamts stellt die unterlassene Verzinsung in den Jahren 2004 und 2005 ebenfalls eine vGA dar.

Dem widersprach das erstinstanzliche Finanzgericht. Aus Sicht des FG war das Darlehen aufgrund der vGA steuerlich nicht mehr als Darlehen, sondern als „gesellschaftlich veranlasste Zuwendung“ anzusehen. Insofern war auch eine Verzinsung nicht notwendig. In seiner Revision begehrt das Finanzamt weiterhin die Erfassung der Zinsen in den Jahren 2004 und 2005 als vGA.

 

 

Lösung

Der BFH rekapituliert in seiner Urteilsbegründung zunächst die Grundzüge der Rechtsprechung zu vGA. Anschließend weist er auf Folgendes hin:

  • Bei der Darlehensrückzahlungsforderung sowie bei der Zinsforderung handelt es sich um eigenständige Forderungen, welche getrennt zu bilanzieren sind. Die Wertberichtigung der Darlehensrückzahlungsforderung wirkt sich daher vorerst nicht auf die Höhe der Zinsforderungen aus. Somit sind die Zinsforderungen in den Streitjahren zunächst gewinnerhöhend zum Nennwert zu erfassen.
  • Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips sind die dauerhaft wertgeminderten Zinsforderungen anschließend auf den niedrigeren Teilwert von 0 € abzuschreiben. Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten vGA-Rechtsprechung stellt die Teilwertabschreibung der Zinsforderung ebenfalls eine vGA dar.

Wie vom Finanzamt vorgetragen, sind somit die Zinsforderungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 als vGA zu erfassen.

 

 

Praxishinweise:

Vor allem bei Darlehen an nahestehende Personen sollte auf eine eindeutige Rückzahlungsvereinbarung geachtet werden. Im Ausgangsfall fehlte eine solche. Da unter fremden Dritten ein „ewiges Darlehen“ unüblich ist, führt eine fehlende Rückzahlungsvereinbarung bei nahestehenden Personen fast automatisch zu einer vGA. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine Rückzahlungsvereinbarung auch vertragsgetreu umgesetzt wird. Änderungen in der tatsächlichen Rückzahlungspraxis müssen zudem vertraglich nachgehalten werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 4/2016 

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