BFH-Urteil vom 28.8.2017, I R 80/15
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“, sagt eine römische Juristenweisheit. Auch die behördliche Bearbeitungsgeschwindigkeit entzieht sich der Beeinflussbarkeit durch den Steuerpflichtigen. Da helfen nur „Glaube, Hoffnung, Liebe“ sowie eine sehr frühe Einreichung der zu bearbeitenden Anträge.
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine Organträgerin schloss mit ihrer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Der Vertrag sollte mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Der Antrag zur Anmeldung ging am 24. Oktober beim Handelsregister ein. Der Rechtspfleger am Amtsgericht erstellte am 6. Dezember einen Quittungsvermerk, demzufolge er das „Schreiben nebst Anlagen heute erhalten“ habe. Die tatsächliche Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister fand am 26. Januar statt. Die Organgesellschaft führte dennoch im Jahr der Unterzeichnung die Gewinnabführung durch.
Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung, da der Gewinnabführungsvertrag zum Zeitpunkt der Gewinnabführung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. In ihrer Klage beruft sich die Organgesellschaft auf sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung. Sie habe den Vertrag rechtzeitig eingereicht, die verzögerte Eintragung ist ausschließlich den Behörden anzulasten.
Lösung
Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht lehnt auch der BFH die Klage der Organgesellschaft ab. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung wird ein Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister eingetragen wird. Im Ausgangsfall sah darüber hinaus der Wortlaut des Vertrags selbst ein Wirksamwerden mit der Eintragung in das Handelsregister vor.
Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 14 KStG geht klar hervor, dass der Gesetzgeber ein Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags an die Eintragung in das Handelsregister knüpft. Somit hat sich der Gesetzgeber bewusst für einen Zeitpunkt entschieden, der vom Steuerpflichtigen nicht direkt zu beeinflussen ist. Da ein Billigkeitserlass keine strukturelle Gesetzeskorrektur bewirken kann, muss das Finanzamt die verzögerte Bearbeitung eines Eintragungsantrags bei der Festsetzung der Steuer nicht berücksichtigen. Es bleibt dabei: Ein Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2018
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