BMF-Schreiben vom 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002; DOK 2021/0303080
Die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften ist ein steuerlicher „Dauerbrenner“. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Verlustverrechnung ab 2016“ (BGBl. I 2016, 2998) hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Verlustnutzung einerseits erweitert, andererseits auch die Komplexität weiter erhöht. Betriebswirtschaftliche Entscheidungen können damit künftig verstärkt von steuerlichen Konsequenzen abhängig werden.
Als sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag wird der Verlustvortrag so lange nutzbar sein, wie derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Verkürzt ausgedrückt bleibt der Verlustvortrag trotz Gesellschafterwechsel erhalten und nutzbar, wenn und solange sich das Geschäftsmodell nicht ändert bzw. geändert hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) präzisiert nunmehr die Anwendung des § 8d KStG anhand zahlreicher Beispiele.