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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags: Verbuchung im Jahresabschluss

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 2.11.2022 – I R 37/19

     

    Gewinnabführungsverträge werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Dabei werden an das Tatsachenkriterium strenge Maßstäbe angelegt, wie der BFH erneut unterstreicht. Und der BFH stellt auch klar, was von einer kurzfristigen „Unterbrechung“ des Gewinnabführungsvertrags zu halten ist.


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  • Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Mängeln des Gewinnabführungsvertrags

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 13.7.2022 – I R 42/18

     

    – Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

    – Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.


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  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18 (Revision zugelassen)

     

    „Pacta sunt servanda“ (deutsch: Verträge sind einzuhalten). Schon zu Zeiten der Römer war die Vertragserfüllung ein zentraler Bestandteil der Rechtskultur. Die moderne Fortsetzung des lateinischen Mottos findet sich in dem „substance over form“-Gedanken der angelsächsischen Rechnungslegung. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass ein Vertrag eine aktive Handlung bzw. Unterlassung auslöst. Eine Vertrag ohne Wirkung wäre somit unbeachtlich. Auch im Steuerrecht gelten diese Grundsätze, so z.B. bei einem Gewinnabführungsvertrag.


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  • Betriebsnaher Kindergarten: Zugangsbeschränkung gefährdet die Gemeinnützigkeit!

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20

     

    Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.

    Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung, die sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert, ist das nicht der Fall.


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  • Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 14/18

     

    1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 S. 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert (unterstellt), überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 5 S. 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.

    2. Greift die Fiktion (Annahme) des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.


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  • Neues zur Fremdüblichkeit bei grenzüberschreitenden Konzerndarlehen

    Daniel Scheffbuch

    BFH-Urteil vom 13.1.2022, I R 15/21

     

    Schon häufiger ist die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen in jüngerer Zeit Gegenstand der BFH-Rechtsprechung gewesen. In einem aktuellen Urteil haben sich die Münchener Richter nun zur Fremdüblichkeit bei fehlender Besicherung von grenzüberschreitenden Konzerndarlehen und den möglichen Konsequenzen geäußert. Unter anderem nennt der BFH die für den Fremdvergleich wichtigen Kriterien.


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  • Referentenentwurf zur Funktionsverlagerungsverordnung: Erhöhtes Risiko von Streitverfahren

    Dr. Jens Rubart und Ronald Bernstein

     

    Mit der Einführung des steuerlichen Konzepts einer Funktionsverlagerung im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den relevanten Unternehmen signifikanten Mehraufwand bezüglich der Dokumentation, Bewertung und Verteidigung von grenzüberschreitenden Unternehmensrestrukturierungen aufgebürdet. Die Schlagworte „Funktionsverlagerung“, „Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern“ und der Themenkomplex der (Unternehmens-)Bewertung sind in nahezu jeder steuerlichen Betriebsprüfung relevant.

    Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) am 5.7.2022 (Bearbeitungsstand: 25.5.2022), der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des § 1 Abs. 3b AStG regeln soll, stehen dem Steuerzahler weiteres Ungemach und erhöhte Risiken von Streitfällen ins Haus.


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  • Die neu eingeführte „Einlagelösung“ bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

    Dr. Martin Weiss

    Entwurf eines BMF-Schreibens vom 13.4.2022

     

    Die bisherige Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten bei sog. „Mehr- und Minderabführungen“ wird ab 2022 durch die sog. „Einlagelösung“ abgelöst. Der Entwurf des BMF-Schreibens befasst sich mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen.


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  • Hin- und Herzahlen bei überschuldeter Kapitalgesellschaft

    Dr. Martin Weiss

    FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, 7 K 101/18 K,G,F (Revision zugelassen)

     

    Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin – anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin – kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.


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  • Veräußerungssperre nach Spaltung (§ 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG)

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    BFH schafft Rechtssicherheit bei Auslegung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre

     

    Aufspaltungen und Abspaltungen von Körperschaften können nach § 15 Abs. 1 UmwStG steuerneutral erfolgen, wenn ein Teilbetrieb übertragen wird und ein Teilbetrieb verbleibt. Wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, gilt dies jedoch nicht.


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  • Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited

    Christian Thurow

    BFH-Beschluss vom 13.10.2021, I B 31/21

     

    „Grau, teurer Freund, ist alle Theorie.“ Dieser Satz Goethes trifft auf das deutsche Recht nur bedingt zu, da hier eine Theorie sehr entscheidend sein kann. Beispielsweise bei der Frage, ob bei einer Gesellschaft die Sitz- oder Gründungstheorie anzuwenden ist. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) ist dieser Sachverhalt nunmehr für britische Limited-Gesellschaften relevant geworden.


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  • Rückgewähr von Einlagen einer EU-Kapitalgesellschaft

    Dr. Martin Weiss

    FG Köln, Urteil vom 17.11.2021, 2 K 681/18 (rkr.)

     

    Die Antragsfrist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG verstößt in Bezug auf das Antragsverfahren zur Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften nicht gegen Europarecht.


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  • Körperschaftsteueroption bei einer klassischen GmbH & Co. KG mit 4 Kommanditisten

    Robert Hörtnagl, Christian Klose und Dr. Frank Straßer

    Eine praktische Fallanalyse der steuerlichen Konsequenzen

     

    Durch das unlängst verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personenhandelsgesellschaften ab dem Wirtschaftsjahr 2022 ertragsteuerlich möglich sein, wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (Optionsmodell). Die Option zur Körperschaftsteuer kann per Antrag beim zuständigen Finanzamt ausgeübt werden. Der Gesetzgeber will so die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personenhandelsgesellschaften verbessern. Das hat Relevanz. Viele Mittelständler und Familienunternehmen sind als Personenhandelsgesellschaft und dabei klassischerweise als GmbH & Co. KG organisiert.


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  • Neue Einlagelösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen

    Kevin Kuß

     

    Das Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer (KöMoG) beinhaltet neben der viel diskutierten Einführung eines Wahlrechts für Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer im Rahmen von Organschaftsverhältnissen auch eine Abkehr von der bisherigen Ausgleichspostenlösung beim Organträger. Der Gesetzgeber ersetzt die bisherige Methode durch die sog. Einlagelösung. Zu klären ist, welche konkreten Konsequenzen sich aus dem Systemübergang ergeben.


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  • Option zur Körperschaftsbesteuerung: Besonderheiten bei Auslandsbezügen

    Daniel Scheffbuch

     

    Ziel der Option ist es allgemein, dass die optierende Personenhandelsgesellschaft ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Bei internationaler Einbindung tritt aber das Problem auf, dass bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Personenhandelsgesellschaften regelmäßig aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz keine „Gesellschaften“ im Sinne dieser DBA sind. Deshalb ist auf die Ansässigkeit der unmittelbaren oder ggf. mittelbaren Gesellschafter abzustellen. Dies erfordert sehr detaillierte Analysen, insbesondere im Rahmen der sog. Entstrickungsbesteuerung.


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  • Neues Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften – Scheitert die Ausübung der Option am Sonderbetriebsvermögen?

    Lena Wagner

    BMF-Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004; DOK 2021/1162290

     

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde u.a. für Personenhandelsgesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG eingeführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) behandelt in seinem Schreiben vom 10.11.2021 zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) eine Reihe von Auslegungsfragen. Ein besonderes Augenmerk verdient die Ansicht des BMF zum Umgang mit dem Sonderbetriebsvermögen (SBV), da dies im Einzelfall maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen die Ausübung der Option haben kann.


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  • Gesellschafterdarlehen: Überhöhte Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 62/17

     

    Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen ist ein Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung zu berücksichtigen. Die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) steht dem nicht entgegen.


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  • Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022

    Dr. Martin Weiss

    Entwurf eines BMF-Schreibens vom 27.10.2021

     

    Die Körperschaftsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzämter. Sie haben nicht den Rang des Körperschaftsteuergesetzes. Sie stellen sicher, dass die Finanzämter bei der Körperschaftsteuer nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Über die Selbstbindung der Finanzverwaltung entfalten die Körperschaftsteuer-Richtlinien eine erhebliche Außenwirkung.


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  • Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17

     

    In internationalen Konzerngruppen kommt es häufig zu einer internen Finanzierung. Insbesondere wenn die Finanzierung über eine ausländische Konzerngesellschaft erfolgt, stellt sich die Frage, ob die vereinbarten Zinssätze einem Fremdvergleich standhalten. Bei einem solchen Fremdvergleich können verschiedene Verfahren angewendet werden. Der BFH hat nun weitere bei einem Fremdvergleich zu beachtende Details in seinem Urteil aufgegriffen.


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  • „Option zur Körperschaftsbesteuerung“ nach § 1a KStG

    Dr. Martin Weiss

    Entwurf eines BMF-Schreibens vom 30.9.2021

     

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 können Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft“ optieren (sich dafür entscheiden). Die zusätzliche Flexibilität kann gezielt zur Nutzung der Vorteile der Kapitalgesellschaft im Steuerrecht eingesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium greift hierzu strittige Fragen aus der Steuerpraxis auf, die sich noch im Stadium der Verbandsanhörung befinden.


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