

Mit der Einführung des steuerlichen Konzepts einer Funktionsverlagerung im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den relevanten Unternehmen signifikanten Mehraufwand bezüglich der Dokumentation, Bewertung und Verteidigung von grenzüberschreitenden Unternehmensrestrukturierungen aufgebürdet. Die Schlagworte „Funktionsverlagerung“, „Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern“ und der Themenkomplex der (Unternehmens-)Bewertung sind in nahezu jeder steuerlichen Betriebsprüfung relevant.
Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) am 5.7.2022 (Bearbeitungsstand: 25.5.2022), der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des § 1 Abs. 3b AStG regeln soll, stehen dem Steuerzahler weiteres Ungemach und erhöhte Risiken von Streitfällen ins Haus.