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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags: Verbuchung im Jahresabschluss

Christian Thurow

BFH Urt. v. 2.11.2022 – I R 37/19

 

Gewinnabführungsverträge werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Dabei werden an das Tatsachenkriterium strenge Maßstäbe angelegt, wie der BFH erneut unterstreicht. Und der BFH stellt auch klar, was von einer kurzfristigen „Unterbrechung“ des Gewinnabführungsvertrags zu halten ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin schloss mit ihrer Muttergesellschaft einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) ab. In einem Wirtschaftsjahr innerhalb der Geltungsdauer des EAV erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust. Im Jahresabschluss wurde hierfür keine Forderung an die Organträgerin erfasst; allerdings wies der Steuerberater der Klägerin in seinem Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses unter „Rechtliche Verhältnisse“ darauf hin, dass der Verlust nach dem EAV zu erstatten sei. Die tatsächliche Erstattung erfolgte einige Monate nach der Aufstellung des Jahresabschlusses.

Aus Sicht des Finanzamts war der EAV aufgrund der fehlenden buchhalterischen Erfassung nicht tatsächlich durchgeführt worden und somit in Gänze nichtig.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamts. Die tatsächliche Durchführung eines EAV setzt voraus, dass er während der gesamten Geltungsdauer tatsächlich „gelebt“ wird. Die zivilrechtlichen Vertragspflichten aus dem EAV sind dabei nur dann erfüllt, wenn die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.

Da im Ausgangsfall die Forderung auf Verlustausgleich nicht in der Bilanz der Klägerin erfasst wurde, ist der EAV im entsprechenden Wirtschaftsjahr nicht durchgeführt worden. Die Nichtdurchführung des EAV führt – anders als von der Klägerin vorgetragen – nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für den Veranlagungszeitraum, sondern insgesamt zu einer rückwirkenden Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

 

 

Praxishinweis:

Wie sich aus dem Urteil ergibt, erfolgt die tatsächliche Durchführung eines EAV in einem zweistufigen Prozess:

  • Im ersten Schritt sind die sich aus dem EAV ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei Organträger und Organgesellschaft bilanziell auszuweisen.
  • Im Anschluss müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten tatsächlich ausgeglichen werden.

Fehlt es bereits an der Erfüllung des ersten Schritts, kann auch eine tatsächliche Zahlung keine Heilung des EAV bewirken.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

 

BC 3/2023

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