CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Neue Schutzfristen nach Fehlgeburt

Birgit Grups

Anpassungen des Mutterschutzgesetzes

 

Seit dem 1.6.2025 gelten neue Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten. Bisher hatten werdende Mütter, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, keinen Anspruch auf Mutterschutz. Nach den neuen Regelungen haben Frauen schon ab der 13. Schwangerschaftswoche einen solchen Anspruch.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Mit der Einführung der neuen Mutterschutzfristen sollen Frauen nun nicht mehr auf Krankschreibungen angewiesen sein und einen Anspruch auf Erholung nach einer Fehlgeburt haben. In § 2 Abs. 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) wird dazu bestimmt, dass alle Regelungen zur Entbindung (definiert als Lebend- oder als Totgeburt) im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung finden.

Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des MuSchG war ausgeführt worden, dass eine Schwangerschaft im Grunde ab der 13. Woche als „sicher“ angesehen werden könne. Je weiter die Schwangerschaft voranschreitet, umso stärker wird die Bindung zu dem ungeborenen Kind. Fehlgeburten ab diesem Zeitpunkt können nicht nur körperlich belastend sein, sodass Frauen Zeit zur Regeneration einzuräumen ist.

 

 

Lösung

 

1. Gestaffelte Mutterschutzfristen

Nach § 3 Abs. 5 MuSchG haben Frauen nunmehr bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf zwei Wochen Mutterschutz. Ab der 17. Schwangerschaftswoche erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche auf acht Wochen Mutterschutz.

Allerdings können sich Frauen auch ausdrücklich zur Arbeit bereiterklären. Arbeitgeber können diese dann ohne Einhaltung der Schutzfristen weiterbeschäftigen. Die Erklärung, trotz Fehlgeburt weiterbeschäftigt zu werden, kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 5 S. 2 MuSchG).

 

 

2. Nachweise

Soweit eine Frau die Schutzfristen in Anspruch nehmen möchte, hat sie ihren Arbeitgeber über die Fehlgeburt zu informieren. Neu geregelt wurde in § 9 Abs. 6 MuSchG, dass der Arbeitgeber einen Nachweis über die Fehlgeburt verlangen kann. Als ein solcher Nachweis kann ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem alle erforderlichen Informationen für den Arbeitgeber hervorgehen.

 

 

3. Wahlfreiheit für Frauen

Mit der Einführung der neuen Mutterschutzfristen wird Frauen Zeit eingeräumt, um sich nach einer Fehlgeburt von psychischen und physischen Belastungen zu erholen. Darüber hinaus müssen sie sich durch den Anspruch auf Mutterschaftsleistungen keine Gedanken um das Finanzielle machen. Arbeitgeber werden in dieser Zeit durch die vollständige Erstattung der Mutterschaftsleistungen entlastet.

 

 

Praxishinweise:

  • Neben der Möglichkeit, die Schutzfristen in Anspruch zu nehmen, können sich Frauen auch weiterhin wie bisher krankschreiben lassen. Denn es ist ihnen überlassen, ob sie ihren Arbeitgeber über eine Fehlgeburt in Kenntnis setzen – jedenfalls dann, wenn sie ihre Schwangerschaft noch nicht offengelegt haben.
  • Nehmen Frauen die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt in Anspruch, erhalten sie in dieser Zeit sog. Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber gezahlt. Für die Handhabung in der Personalabrechnung ist wichtig, dass sich der Arbeitgeber diese Kosten über das Umlageverfahren U2 vollständig erstatten lassen kann.

 

 

RAin Birgit Grups, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Berlin

 

BC 8/2025

BC20250820

 

 

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü