Prof. Dr. Christian Zwirner
Rückwirkende Erleichterungen bereits für 2023 geplant
Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen jeweils um 25% angehoben werden. Diesbezüglich hat das Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 22.12.2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht.
Praxis-Info!
Das Umsetzungsgesetzgebungsverfahren zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzernen im HGB ist bereits gestartet: Erst am 21.12.2023 wurde die delegierte Richtlinie zur Anhebung der monetären Schwellenwerte der EU-Bilanzrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Bereits einen Tag später, am 22.12.2023, hat das Bundesministerium der Justiz eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist es, von sämtlichen Spielräumen, die die Richtlinie zur Entlastung von Unternehmen bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen.
Die monetären Schwellenwerte geben vor, wann ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ Unternehmen zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts hochgestuft wird. Dies ist abhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße. Es ist zu erwarten, dass durch die nun anstehende Anhebung der Schwellenwerte viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen werden, was für die betreffenden Unternehmen mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden sein wird.
Die Einstufung der Bilanzierenden in die Größenklassen des § 267 HGB, die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB bzw. die größenabhängigen Vorschriften für den Konzernabschluss nach § 293 HGB haben unmittelbar Auswirkungen auf Art und Umfang der Rechnungslegung der Unternehmen, auf etwaige Prüfungspflichten durch einen Abschlussprüfer sowie auf Offenlegungserfordernisse.
Voraussichtlich werden rd. 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften) von der Schwellenwertanhebung profitieren – das jährliche Entlastungspotenzial für die Wirtschaft wird auf rd. € 650 Mio. geschätzt. Hieraus folgt eine jährliche Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um ca. 16%.
Die Anhebung der Schwellenwerte dient der Umsetzung von EU-Recht, nämlich der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Durch die europäischen Regelungen ist es möglich, die Anhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen; denn den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Sofern ein Unternehmen das Wahlrecht nicht in Anspruch nimmt, sind die neuen Schwellenwerte regulär erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen; also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024.
Die interessierten Kreise haben aktuell Gelegenheit, bis zum 5.1.2024 zum Entwurf Stellung zu nehmen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 2/2024
BC20240206