FG Köln Urt. v. 18.2.2025 – 5 K 2382/21 (Revision zugelassen)

Grundsätzlich liegt ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vor, wenn mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Definition des Terminus „neuer Gesellschafter“. Umstritten ist, ob bei mehrstöckigen Gesellschaften eine unveränderte mittelbare Beteiligungsquote eine schädliche Änderung der unmittelbaren Beteiligungsquote heilt.
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Problemstellung
Eine GmbH war zu 100% an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH wurde auf eine Europäische Gesellschaft (SE – Societas Europaea) mit exakt gleicher Gesellschafterstruktur verschmolzen.
Aus Sicht des Finanzamts sind bei der Verschmelzung 100% der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft von der GmbH an die SE übergegangen, sodass hier ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vorliegt.
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass durch die Verschmelzung die mittelbaren Gesellschafter gleichgeblieben sind. Ein Gesellschafterwechsel auf der Zwischenebene löse keine Grunderwerbsteuer aus.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht der Auffassung des Klägers. Unstreitig ist durch die Verschmelzung die unmittelbare Beteiligungsquote zu 100% an eine neue Gesellschaft übergegangen. Da die unmittelbare Gesellschafterin ausgeschieden ist, kommt es auf den mittelbaren Gesellschafterbestand nicht an.
Auch eine „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gemäß § 6a S. 1 GrEStG kann im Ausgangsfall nicht gewährt werden, da keine herrschenden und abhängigen Gesellschaften vorliegen. Gesellschafter der SE (und der GmbH) sind drei Privatpersonen. Diese sind eigenständige Rechtsträger und bilden kein herrschendes Unternehmen.
Somit ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Verschmelzung Grunderwerbsteuer ausgelöst hat.
Das FG Köln hat das Urteil zur Revision zugelassen, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung auch bei einer Änderung der unmittelbaren Beteiligungsquote auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen ist.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 8/2025
BC20250811