Der Bundesrat hat sich am 10.02.2017 mit dem Regierungsentwurf zum Ausbau der Kindertagesbetreuung (BR-Drs. 783/16) befasst und nur wenig Änderungsbedarf an dem geplanten Gesetz (BR-Drs. 783/16 (B)) geäußert. Gemeinsam mit den Ländern will die Bundesregierung 100.000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter sechs Jahren finanzieren und dabei auch die Qualität der Betreuung verbessern. Bis 2020 stellt der Bund gut 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung.
Mehr lesenAm Flughafen in Wien-Schwechat darf aus Klimaschutzgründen keine dritte Lande- und Startbahn gebaut werden. Dies hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.02.2017 entschieden und einen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren Flughafenpiste abgewiesen (Az: W1092000179-1/291E).
Mehr lesenDie "Wartefristregelung" im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.01.2017 entschieden. Die Regelung verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und lasse sich auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht rechtfertigen (Az.: 2 BvL 1/10).
Mehr lesenKnüpfen die AKB den Anspruch auf die Neupreisentschädigung an das Eigentum des Ersterwerbers des Fahrzeugs, schafft der gleichzeitige Hinweis auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen.
Nach der Klausel «Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.» beginne die Frist nach der Feststellung der Entschädigung zu laufen, so der BGH weiter.
Weigere sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, setze erst eine gerichtliche Entscheidung darüber die Sicherstellungsfrist in Lauf, nicht schon eine Leistungsablehnung oder eine Teilregulierung.
Bei einem Leasing-Fahrzeug erfordere die in den AKB nach einem Totalschaden für eine Neupreisentschädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung, dass die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, gerade um den Leasingvertrag fortzusetzen oder unter Ersetzung des abgerechneten Vertrags neu zu begründen.
BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15 (OLG Celle), BeckRS 2016, 20740
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