BRAK begrüßt geplante BRAO-Reform nur teilweise

Im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie begrüßte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 08.03.2017 wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), mit denen bisherige Regelungslücken geschlossen werden. Kritik äußert die Kammer an Regelungen zur Fortbildung.

Klarere Regelungen für Syndici und beA

Für Syndici wird in § 46a BRAO nun geregelt, dass die Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Eingang des Zulassungsantrages begründet wird. Positiv sei auch die klare Regelung in § 31a BRAO, nach der die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat und ab dem 01.01.2018 eine Nutzungspflicht für jeden Rechtsanwalt besteht.

Gesetzesgrundlage für § 14 BORA

Aus Sicht der BRAK ebenfalls erfreulich ist die geschaffene Satzungskompetenz für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Satzungsversammlung werde jetzt die Satzungskompetenz zugesprochen, so dass die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA eine Gesetzesgrundlage erhalte.

BRAK vermisst Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht

Dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte sei der Rechtsausschuss allerdings nicht nachgekommen, moniert die BRAK. Es werde weder eine Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten (§ 59b Abs. 2) noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Über die für Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus würde offenbar kein Bedürfnis gesehen, entsprechende Pflichten für alle Rechtsanwälte in Gesetzesform zu gießen, da bereits § 43a Abs. 6 BRAO eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden Rechtsanwalts festlegt.

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2017.

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