LSG Rheinland-Pfalz bestätigt Konzept des Donnersbergkreises zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

Der Donnersbergkreis kann die Gewährung von Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung auf den angemessenen Anteil begrenzen, da er diesen mit Hilfe eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermittelt. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.11.2016 entschieden (Az.: L 3 As 137/14).

Donnersbergkreis kürzt Klägerin Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit

Die Klägerin bewohnt seit Dezember 2008 mit ihrem Sohn eine 69 Quadratmeter große Wohnung. Die Miete betrug im streitigen Zeitraum 340 Euro, die monatliche Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten belief sich auf 140 Euro. Bereits nach der erstmaligen Antragstellung der Kläger im Juni 2009 wies der beklagte Donnersbergkreis die Klägerin darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien. Für eine (angemessene) Wohnungsgröße von 60 Quadratmeter bilde ein Quadratmeterpreis von 4,60 Euro die Obergrenze, sodass sich eine Kaltmiete von 276 Euro errechne. Erst ab März 2011 wurden durch den Beklagten nur noch Mietkosten von 276 Euro übernommen. Ein dagegen eingelegter Wiederspruch blieb erfolglos. Der Beklagte machte geltend, dass die angemessenen Mietkosten nach einem zwischenzeitlich durch eine Privatfirma ausgearbeiteten Konzept ("Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Donnersbergkreis") sogar nur 265,80 Euro betragen würden.

SG: Konzept für angemessene Unterkunftskosten nicht schlüssig

Auf die Klage der Klägerin verurteilte das Sozialgericht Speyer den Beklagten nach Anhörung eines Unternehmensberaters der Firma, die das Konzept erstellt hatte, zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Es handele sich nicht um ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft, da die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien, sodass es an der Validität der Datenerhebung fehle. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen seien. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

LSG: Konzept schlüssig

Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Nach der BSG-Rechtsprechung müsse ein schlüssiges Konzept bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. So dürfe die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen und müsse über den gesamten Raum durchgeführt werden. Weiter bedürfe es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (zum Beispiel Art von Wohnungen und deren Standard sowie eine Differenzierung nach Wohnungsgröße), es müssten Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten sein, Art und Weise der Datenerhebung müssten festgelegt, der Umfang der einbezogenen Daten repräsentativ und die Datenerhebung valide sein. Ferner müssten die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung eingehalten werden und es müssten Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten sein (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Laut LSG erfüllt das vorliegende Konzept diese Vorgaben. Insbesondere habe der gesamte Donnersbergkreis als Vergleichsraum angesehen werden können, da es sich um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handele, der sich durch räumliche Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit auszeichne.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - .11.2016 L 3

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2017.

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