Künftig Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen seelischen Leids
Bisher können Hinterbliebene nur dann Schmerzensgeld vom Verursacher des Todes eines Angehörigen verlangen, wenn sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge des Todesfalls, ein sogenannter Schockschaden, medizinisch nachweisen lässt. Der Gesetzentwurf sieht nun "im Fall der fremdverursachten Tötung für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor".
Wortgleicher Entwurf im Bundesrat
Ein wortgleicher Gesetzentwurf der Bundesregierung ist bereits im Bundesrat eingebracht worden. Ein solches zweigleisiges Verfahren ist gebräuchlich, um eine parallele Beratung in beiden Kammern zu ermöglichen und so die Gesetzgebung zu beschleunigen.