Ein sowohl schwer- als auch gehbehinderter Mann aus Nordrhein-Westfalen kann weiter auf die Finanzierung eines Autos durch seinen Sozialhilfeträger hoffen. Das Bundessozialgericht in Kassel hob am 08.03.2017 ein Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Es müssten noch weitere Tatsachen festgestellt werden, etwa wie sich die Behinderung des Mannes auf dessen Alltag auswirke, erklärte ein Sprecher des BSG (Az.: B 8 SO 2/16 R).
BSG: Sozialhilfeträger müssen in bestimmten Fällen Autos stellen
Die Stadt Bonn hatte die Anschaffung des geforderten Mittelklasse-Wagens mit Automatik-Getriebe abgelehnt, weil der Mann aus Bonn nicht plausibel gemacht habe, dass er Einkäufe und die Pflege sozialer Beziehungen nicht zu Fuß erledigen könne. Der Mann hatte dagegen argumentiert, dass seine Teilhabewünsche verkannt worden seien. Der Sprecher des Bundessozialgerichts erklärte, es sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Sozialhilfeträger in bestimmten Fällen Autos stellen müssten.
BSG - B 8 SO 2/16 R
Redaktion beck-aktuell, 9. März 2017 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Nordrhein-Westfalen, Behinderung, GdB, Grundsicherung, Eingliederungshilfe, Versorgung, BeckRS 2016, 68440 (Vorinstanz)
LSG Hessen, Gehbehinderung, Kraftfahrzeug, behindertengerechte Ausstattung, orthopädischer Pkw-Sitz, Wirtschaftlichkeit, BeckRS 2005, 18195