Weil die Kabarettistin Carolin Kebekus das Bestehen einer Ehe zwischen ihr und ihrem Kollegen Serdar Somuncu in einem Zivilprozess nicht ausreichend bestritten hat, hat das Oberlandesgericht Köln in dem Prozess entschieden, dass das Online Magazin "www.koelnreporter.de" über ein vermutetes "Verhältnis" der beiden berichten durfte. Prozessual sei vom Bestehen der Ehe auszugehen gewesen, was ein "Verhältnis" zwischen den beiden Kabarettisten einschließe, sodass es sich hierbei um die zulässige Behauptung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre handele, so das OLG Köln. Kebekus Klage gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, hatte mithin in zweiter Instanz keinen Erfolg (Urteil vom 06.04.2017, Az.: 15 U 92/16).
Mehr lesenDie große Koalition will die rechtsextreme NPD noch vor der Bundestagswahl 2017 von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen. Nach einem Vorstoß aller Bundesländer hat Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) dazu am 07.04.2017 ein Verfahren eingeleitet. Eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei weiter mit Steuermitteln zu unterstützen, sei "ein Zustand, der nur schwer erträglich ist", so der Minister.
Mehr lesenDer akute Befall eines Wohnhauses mit Mardern ist ein Sachmangel, über den der Verkäufer des Hausgrundstücks aufklären muss. Ein (hier: mehr als sechs) Jahre zurückliegender Marderbefall stellt dagegen keinen aufklärungspflichtigen Sachmangel dar. Dies geht aus einem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.02.2017 hervor (Az.: 22 U 104/16, BeckRS 2017, 102977).
Mehr lesenVVG § 153 III 3; VAG § 56a; GG Art. 14; EGVVG Art. 4 I 2
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München bestehen gegen die Anwendung des mit Wirkung zum 07.08.2014 in Kraft getretenen § 56a Abs. 3, 4 VAG auf Altverträge keine verfassungsmäßigen Bedenken. Zwar sei die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven des Versicherers durch die Neufassung des § 56a VAG sowie des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG durch das am 07.08.2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) eingeschränkt worden. Darin liege aber weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Eingriff mit enteignender Wirkung. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven allein der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung maßgeblich ist. Eine «Fortschreibung» früherer – nicht garantierter – Wertstandsmitteilungen auf einen späteren Stichtag komme auch vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung durch das LVRG nicht in Betracht.
OLG München, Beschluss vom 13.01.2017 - 25 U 4117/16 (LG München II), BeckRS 2017, 103732
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