Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung
Künftig dürfen Strafverfolger unter Einsatz einer Spionagesoftware durch Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen. Der Einsatz der Instrumente ist nur unter strengen Voraussetzungen nach richterlicher Anordnung zulässig. So müssen Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat ist.
Erweiterung des Fahrverbots auf Taten ohne Verkehrsbezug
Außerdem wird das Fahrverbot als Nebenstrafe auch auf Taten ausgeweitet, die keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr haben. Ein solcher Verkehrsbezug war nach bisher geltendem Recht Voraussetzung für einen Führerscheinentzug. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Richter können es zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe verhängen. Dabei kann die Hauptstrafe gemindert werden – bei geringeren Vergehen lässt sich dadurch der Haftvollzug vermeiden.
Einschränkung des Richtervorbehalts für Blutprobenentnahme
Zudem wird der Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben eingeschränkt. Künftig können auch Staatsanwaltschaft oder die Polizei beim Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte eine Blutprobe zur Beweissicherung anordnen.
Videoaufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen
Ferner sollen künftig Beschuldigtenvernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist verpflichtend bei dem Verdacht der Begehung vorsätzlicher Tötungsdelikte und bei besonderer Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten. Neben zahlreichen weiteren Änderungen wird die StPO auch angepasst, um sogenannte DNA-Beinahetreffer bei der DNA-Reihenuntersuchung erfassen zu können.